{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nR1S.2021.05133 Seite 20\n652 m2 Bauland in der Wohnzone W4 (bzw. im Zeitpunkt des Grundstückkaufs wohl noch W3) etwa jenen Preis bezahlt habe, der im selben Stadtquartier […] zur damaligen Zeit für einzelne Doppeleinfamilienhäuser (pro\nHaushälfte) mit wesentlich geringeren Grundstücksflächen und tieferen Ausnützungsziffern bezahlt worden sei. Gemäss den Angaben der Abteilung\nStatistik der Stadt X sei der Median der Quadratmeterpreise für die Wohnzone W3 im Gebiet Y (den die Vorinstanz anhand der referenzierten Tabelle\nmit Fr. 6'410.-- beziffert) denn auch stets wesentlich über dem von der Rekurrentin bezahlten Preis gelegen. Damit erscheine der von der Rekurrentin\nbezahlte Preis sehr tief, was notorisch und allgemein bekannt sein dürfte. Es\nbleibe offen, weshalb der Kaufpreis so tief ausgefallen und seitens der Verkäuferin wider besseres Wissen eine Zusicherung abgegeben worden sei.\nSofern seitens des Baurekursgerichts Parteien oder Zeugen befragt würden,\nwerde auch die Befragung der zuständigen Organe der B AG beantragt. Der\nKostenanteil stütze sich nicht nur auf den (sehr tiefen) Kaufpreis. Vielmehr\nsei entscheidend, dass die Rekurrentin mehrfach von der Sanierung profitiere: Sie könne ihr Grundstück nach der Sanierung entwickeln und mit neuen\nWohnbauten überbauen. Durch die durchgeführten Massnahmen und durch\ndie Überbauung gewinne das Grundstück an Wert. Zudem bestehe die Sanierung aus der Dekontamination bzw. dem Aushub des Belastungsherds,\nwomit die Sanierungskosten zumindest teilweise Ohnehin-Kosten darstellten. Die Rekurrentin könne die Mehrkosten auf die B AG überwälzen, womit\nder auferlegte Kostenanteil in einer Forderung zugunsten der Rekurrentin\ngegen die B AG resultiere. Sofern letztere zur Bezahlung wirtschaftlich nicht\nin der Lage sein sollte, könne die Rekurrentin eine persönliche Haftung aus\nArt. 754 oder Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) gegen\ndie für die B AG handelnden Personen ins Auge fassen. Buchhalterisch betrachtet werde sich die Kostenauflage also neutral verhalten, im Gegensatz\nzum Wertzuwachs des Grundstücks, der sich auch buchhalterisch niederschlagen werde. Es sei sachgerecht, dass die Rekurrentin die Überwäl-\nzungs- und Bonitätskosten tragen müsse, zumal sie auch die Verantwortung\nfür die Vertragsverhandlungen und die Vertragsredaktion übernehmen solle.\nNach dem Gesagten könne es für den Kostenanteil von 20 % auch nicht\ndarauf ankommen, ob die Rekurrentin einen untersetzten Preis bezahlt habe.\nWären belastbare Anhaltspunkte bekannt, dass in Anbetracht der Belastung\nnur ein reduzierter Kaufpreis bezahlt worden sei, wäre der Kostenanteil wesentlich höher anzusetzen gewesen. Unter dem Titel der Billigkeit könnte zu-\n\nR1S.2021.05133 Seite 21\ndem auch der konjunkturelle Mehrwert berücksichtigt werden. Auch von einem Verzögerungsschaden könne nicht gesprochen werden. Selbst unter\nAusserachtlassung der altlastenrechtlichen Baureife sei im Übrigen die Voraussetzung erfüllt, dass dem betroffenen Zustandsstörer aus der Belastung\noder der Sanierung ein Vermögensvorteil in Höhe mindestens seines Kostenanteils zugeflossen sei respektive zufliessen werde. Bei geschätzten Sanierungskosten von Fr. 507'000.--, wovon die Rekurrentin 20 % oder ca.\nFr. 101'400.-- zu übernehmen habe, und zu bezahlenden Untersuchungskosten von Fr. 16'356.45 resultiere ein voraussichtlicher Kostenanteil der Rekurrentin von knapp Fr. 120'000.--, während das Grundstück nach der Sanierung im Wert weit über Fr. 120'000.-- gestiegen sein werde, wobei unter\nBerücksichtigung des Neubaus die Wertsteigerung ein Vielfaches betrage.\n\n"}