{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nVorliegend gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass sich die\nBelastung im Kaufpreis niedergeschlagen habe oder aber dass sich ein Gewährleistungsanspruch aus dem Kaufvertrag wertsteigernd auswirke und die\nRekurrentin dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil habe. Ersteres betreffend\nsei die Rekurrentin entsprechend der erhaltenen Zusicherung davon ausgegangen, ein nicht schadstoffbelastetes Grundstück zu erwerben. Angesichts\ndieser Ausgangslage wäre die Annahme, dass ein untersetzter Kaufpreis\nvereinbart wurde, abwegig. Der Kaufpreis von Fr. 1,677 Mio. für ein Grundstück von 652 m2 (somit Fr. 2'572.10 / m2) habe den damaligen Realitäten\nbzw. Marktverhältnissen für den Erwerb eines solchen Grundstücks entsprochen. Die Kosten der Schadstoffbelastung seien nicht preismindernd in den\nKaufpreis eingeflossen. Sofern diesbezüglich Zweifel bestünden, wäre die\nAngemessenheit bzw. \"Nichtuntersetzung\" des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse im Dezember 2014 durch das Baurekursgericht gutachterlich zu klären. Davon ausgehend, dass der bezahlte Kaufpreis dem Kaufpreis für nicht belastetes Land entsprach, könne allein wegen\nder Sanierung kein höherer Wiederverkaufspreis gelöst werden. Irrelevant\nsei eine allfällige konjunkturelle Preissteigerung. Die Sanierung führe auch\n\nR1S.2021.05133 Seite 19\nnicht zu einer Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten, da sich diese aus\nZonenplan und BZO ergäben. Angesichts der nicht eingeschränkten Verkäuflichkeit beim Erwerb durch die Rekurrentin könne auch nicht von einer\nVerbesserung der Verkäuflichkeit durch die Sanierung ausgegangen werden. Weiter sei die seitens der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung\ninsofern nicht einschlägig, als die in den jeweiligen Entscheiden zu beurteilenden Sachverhalte mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen\nseien, indem die jeweiligen Standortinhaber Kenntnisse über die Belastung\ngehabt hätten und zum Teil ein untersetzter Kaufpreis bezahlt oder von eingesparten Kosten profitiert worden sei. Schliesslich würde vorliegend auch\nein allfälliger kaufvertraglicher Gewährleistungsanspruch lediglich zu einem\nAusgleich der Vermögensminderung im Sinne einer Geltendmachung des\neigenen Schadens führen, wodurch aber bei der Rekurrentin kein wirtschaftlicher Vorteil resultiere, ganz abgesehen davon, dass es der Rekurrentin angesichts der finanziellen Situation der B AG nicht gelingen werde, dieser gegenüber je einen allfälligen gerichtlich festgestellten zivilrechtlichen Anspruch vollstrecken zu lassen. Auch entstehe der Rekurrentin durch die jahrelangen Verzögerungen ein erheblicher - gegebenenfalls gutachterlich zu\nermittelnder - Schaden durch ausbleibende Mieteinnahmen, der einen allfälligen (bestrittenen) wirtschaftlichen Vorteil bei weitem übersteigen würde.\n\n5.1.2\nDie Vorinstanz hält vernehmlassungsweise zunächst fest, den nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil nenne das Bundesgericht als ein mögliches Kriterium, um den Anteil des reinen Zustandsstörers auf über 10 % festzusetzen. Das Bundesgericht sage aber entgegen der Rekurrentin gerade\nnicht, dass der Kostenanteil des blossen Standortinhabers erheblich unter\n10 % festgesetzt oder auf dessen Kostenbeteiligung ganz verzichtet werden\nmüsse, wenn keine weiteren Umstände hinzutreten würden. Eine solche Ansicht würde denn auch im Widerspruch zum Gesetzestext stehen, der im\nGrundsatz eine Kostenbeteiligung des Zustandsverursachers vorsehe, andernfalls keine Befreiungsmöglichkeit für diesen vorgesehen werden müsste.\nBei Misslingen des Sorgfaltsbeweises sei der Kostenanteil festzusetzen, wobei dieser grundsätzlich 10 % bzw. bei Vorliegen bestimmter Umstände mehr\nbetrage.\n\nKonkret fänden sich zwar im Kaufvertrag keine Angaben dazu, dass der\nKaufpreis untersetzt gewesen sei. Es falle aber auf, dass die Rekurrentin für\n\n"}