{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nR1S.2021.05133 Seite 17\ndes AWEL vom 3. Juni 2015 entnehmen lässt, ergab die Anfang Juni 2011\nauf der entgegengesetzten Strassenseite im Abschnitt […] (und damit noch\nnicht im gesamten Oberstrombereich [vgl. zu dessen Lage act. 10.5, insb.\nAnhang 3 und act. 10.8, insb. Anhang 1]) durchgeführte Porenluft-Messkam-\npagne (vgl. dazu act. 10.10) keine bzw. nur Spurenbelastungen mit CKW. In\nder genannten Verfügung wird sodann festgehalten, auch weitere, in jüngerer Vergangenheit durchgeführte Untersuchungen von untersuchungsbedürftigen Standorten im näheren und weiteren Umfeld der Liegenschaft L.\n111 hätten keine Hinweise auf Schadstoffmigrationen, die sich nachteilig auf\ndiesen Standort auswirken würden, gezeigt. Basierend auf der aktuellen Datenlage müsste die These des Standortgutachters betreffend externe CKW-\nQuelle weitestgehend widerlegt werden. Schliesslich seien zwischenzeitlich\nauf der ChloroNet-Plattform die Standortabgrenzungs- bzw. -eintragungskri-\nterien festgelegt worden. Gestützt auf die entsprechende Publikation würden\ndie im Rahmen der Porenluftmessungen ermittelten Konzentrationswerte einen Eintrag in den KbS als belasteter Betriebsstandort rechtfertigen. In der\ngleichen Verfügung wird schliesslich auch dargelegt, im Bereich der Liegenschaft L. 111 sei eine eindeutige Grundwasserfliessrichtung nicht erkennbar,\nweshalb eine recht hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die in der Oberstrommessstelle gemessenen CKW-Konzentrationen vom Standort \"L. 111\"\nstammten und durch den pumpbedingten Absenktrichter angezogen worden\nseien (vgl. zum Ganzen act. 10.11 S. 2 f.). Wie sich den zitierten Erwägungen\nentnehmen lässt, ist entgegen dem rekurrentischen Vorbringen nachvollziehbar, weshalb der Eintrag des streitbetroffenen Standorts erst mit Verfügung\nvom 3. Juni 2015 erfolgt ist und weshalb dieser insbesondere auch nicht unmittelbar nach Vorliegen der Porenluftuntersuchungen betreffend L. 114 und\n120 im Jahr 2011 vorgenommen wurde. Vor allem aber ist klar erkennbar,\ndass der Eintrag vorgängig nicht deshalb unterblieben war, weil das AWEL\nkeine Anhaltspunkte, aufgrund derer mit der Möglichkeit einer Belastung zu\nrechnen war, erkannt hätte. Ausschlaggebend war vielmehr die Notwendigkeit einer die Umgebung miteinbeziehenden Gesamtbetrachtung, um Klarheit über die Quelle der Belastung zu erlangen und die ursprüngliche gutachterliche These einer externen Quelle ausschliessen zu können. Kann somit entgegen der Rekurrentin aus dem im Erwerbszeitpunkt fehlenden KbS-\nEintrag nicht darauf geschlossen werden, dass die Fachpersonen des AWEL\ndamals die Möglichkeit einer Belastung noch nicht erkannt hätten, so geht\nauch das daraus abgeleitete Argument, wonach entsprechend auch die Rekurrentin solches nicht habe erkennen können, fehl.\n\nR1S.2021.05133 Seite 18\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass für die Rekurrentin im Erwerbszeitpunkt insbesondere ausgehend von der tatsächlichen Nutzung des\nGrundstücks Anhaltspunkte hätten bekannt sein müssen, aufgrund derer mit\nder Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war. Entsprechend misslingt der\nSorgfaltsbeweis im Sinne von Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG, so dass eine gestützt auf diese Bestimmung erfolgende Befreiung der Standortinhaberin von\nder Kostenbeteiligung vorliegend ausscheidet.\n\n5.1.1\nDie Rekurrentin macht weiter geltend, gemäss bundesgerichtlicher Praxis sei\neine Kostenpflicht für den Zustandsstörer in Höhe von 10 % und mehr nur\nzulässig, wenn ein weiterer Umstand hinzutrete, wobei - nebst vorliegend\nohnehin unstreitig nicht realisierten Konstellationen - insbesondere zu berücksichtigen sei, ob der Zustandsstörer durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlange oder erlangen werde. Liege kein solcher weiterer Umstand vor, müsse der Kostenanteil des blossen Standortinhabers erheblich unter 10 % festgesetzt oder\nauf dessen Kostenbeteiligung ganz verzichtet werden.\n\n"}