{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nUnbehelflich ist schliesslich auch die rekurrentische Argumentation betreffend den im Erwerbszeitpunkt fehlenden Eintrag im KbS (sowie das vorgängige Fehlen eines Eintrags im VFK). Zunächst kann aus dem blossen Fehlen\neines entsprechenden Eintrags nicht abgeleitet werden, dass keine Hinweise\nauf eine mögliche Belastung bestanden hätten, wäre doch andernfalls der in\nArt. 32d Abs. 2 Satz 3 USG vorgesehene Sorgfaltsbeweis letztlich deckungsgleich mit der Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines KbS-Ein-\ntrags, was weder der gesetzlichen Konzeption noch der in E. 4.2.1 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Zu beachten ist\ndabei, dass im Gegensatz zum Misslingen des Sorgfaltsbeweises - für das\nes bereits genügt, dass Anhaltspunkte hätten bekannt sein müssen, aufgrund derer mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war - für den\nEintrag in den KbS vorausgesetzt wird, dass bei einem bestimmten Standort\nfeststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er belastet ist (Art. 5 Abs. 3 AltlV). Was sodann den konkret in Frage stehenden\nStandort betrifft, so ergibt sich bereits aus der Verfügung vom 5. April 2011\n(act. 10.9), dass entgegen der Rekurrentin eine Belastung nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil als möglich erachtet wurde, jedoch eine\nabschliessende Beurteilung noch nicht vorgenommen werden konnte (vgl.\nhierzu bereits E. 2). Diese Einschätzung ist plausibel, stand doch aufgrund\nder damals vorliegenden Messungen, die im Oberstrombereich eine höhere\nCKW-Summenkonzentration als im Abstrombereich auswiesen, die These\neiner ausserhalb des Grundstücks Kat.-Nr. 1 zu verortenden Quelle der Belastung im Raum (vgl. act. 10.9, insbesondere S. 2 f.). Auch wenn zugleich\nfür die Per-Konzentration das umgekehrte Verhältnis ermittelt worden war,\nliess sich insoweit erst sagen, dass dieser Sachverhalt tendenziell für die\nThese einer Per-Quelle unter dem Wohn- und Bürogebäude oder aber knapp\nwestlich davon (im Strassenbereich) sprechen würde und zumindest davon\nausgegangen werden könne, dass sich die Quelle oder eine von mehreren\nQuellen im flachen Grundwassergebiet befinde (act. 10.9 S. 4). Dass daher\nnicht umgehend ein KbS-Eintrag erfolgte, sondern zunächst die These einer\nexternen CKW-Quelle gestützt und altlastenrechtliche Untersuchungen auf\npotenziellen weiteren CKW-Standorten im Oberstrombereich ausgelöst wurden (act. 10.9 S. 5), ist daher nicht zu beanstanden. Wie sich der Verfügung\n\n"}