{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nFestzuhalten ist vorab, dass eine solche vertragliche Regelung der privatrechtlichen Gewährleistung nicht per se zu einer Befreiung des Käufers von\nder öffentlich-rechtlichen Kostenbeteiligung nach Massgabe des Altlastenrechts führen kann, hätten es doch die privaten Parteien andernfalls in der\nHand, durch entsprechende Vertragsgestaltung die Kostenbeteiligung des\nStandortinhabers und Zustandsstörers bzw. die spezifischen altlastenrechtlichen Voraussetzungen eines allfälligen Verzichts auf dessen Inanspruchnahme zu unterlaufen. Entsprechendes macht die Rekurrentin zu Recht\nauch gar nicht geltend, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch\nder grundsätzlich anerkannten Berücksichtigung eines liquiden zivilrechtlichen Innenverhältnisses im Rahmen der Kostenverteilung (vgl. Pierre\nTschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 32d Rz. 31) vorliegend keine gesonderte Bedeutung zukäme, da sie sich mit der Frage der\nBerücksichtigung der Belastung im Rahmen der Preisfindung überschneidet\n\nR1S.2021.05133 Seite 15\n(vgl. zu Letzterem E. 5.3). Soweit die Rekurrentin demgegenüber wie aufgezeigt davon ausgeht, die fragliche Zusicherung wirke sich zu ihren Gunsten\nauf die Möglichkeit, den Sorgfaltsbeweis im Sinne von Art. 32d Abs. 2 Satz\n3 USG zu führen, aus, ist ihr zu widersprechen. Unzutreffend ist zunächst,\ndass bei erfolgter Zusicherung seitens des Verkäufers von vornherein das\nMass der gebotenen Sorgfalt tiefer anzusetzen wäre. Eine solche Differenzierung findet weder im Gesetz noch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Stütze und erscheint - mit Blick auf die vorstehend erwähnte\nProblematik einer Parteidisposition über die Voraussetzungen der altlastenrechtlichen Kostenbeteiligung - auch nicht sachgerecht. Soweit sich die Rekurrentin sodann darauf beruft, sie habe keinen Grund gehabt, die Angaben\nder Verkäuferin zu hinterfragen, so erweist sich auch dieses Argument als\nunbehelflich, nachdem - wie in E. 4.2.2 dargelegt - gerade Anhaltspunkte für\neine mögliche Belastung bestanden und sich die Rekurrentin als Käuferin\nhinsichtlich der dadurch gebotenen weitergehenden Abklärungen selbstredend nicht mit einer blossen gegenteiligen Zusicherung der anderen Vertragspartei zufriedengeben durfte.\n\n4.2.4\nNichts anderes gilt hinsichtlich der von der Rekurrentin angeführten Erkundigungen beim AWEL. Zu Recht weist die Vorinstanz insoweit darauf hin, dass\neine blosse Anfrage betreffend Erfassung des Grundstücks im Kataster der\nbelasteten Standorte keine umfassende spontane Informationspflicht der Behörde auszulösen vermag. Etwas anderes ergibt sich weder aus Art. 10e ff.\nUSG noch aus dem Öffentlichkeitsprinzip. Im Gegenteil ist der Vorinstanz\nauch insoweit zuzustimmen, als die fraglichen Auskünfte - nebst einer entsprechenden Formulierung der Anfrage - an weitergehende Voraussetzungen (namentlich betreffend die Zustimmung der damaligen Grundeigentümerin) gebunden gewesen wären. Die Rekurrentin hat jedoch nicht substantiiert\ndargetan, dass sie überhaupt eine entsprechende, über die blosse Abfrage\ndes Eintrags im KbS hinausgehende Anfrage gestellt hätte. Darauf, dass solches nicht der Fall gewesen sein dürfte, weist neben der (trotz der in Art. 46\nAbs. 1 USG statuierten Mitwirkungspflicht) fehlenden Dokumentation auch\ndie in E. 4.2.3 zitierte Formulierung im Kaufvertrag hin, die lediglich eine Einsicht der Käuferin in den KbS, jedoch keine weitergehenden Anfragen an das\nAWEL erwähnt. Gleiches gilt für die seitens der Rekurrentin zitierte E-Mail\nvon UN (vgl. act. 10.39 [Beilage 4]). Bei dieser Sachlage kann im Sinne einer\nantizipierten Beweiswürdigung auf die von der Rekurrentin als Beweisofferte\n\nR1S.2021.05133 Seite 16\ngenannte Zeugenbefragung von UN verzichtet werden (was im Übrigen - im\nLichte des in E. 4.2.3 Ausgeführten - in gleicher Weise auch für die Zeugenbefragung von UN zum Gegenstand der Angaben der Verkäuferin gilt).\n\n"}