{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nR1S.2021.05133 Seite 13\nzeige, dass die B AG für die Befestigung von Auswuchtblei an Aluminiumfelgen das Lösungsmittel Tri für das Entfetten von Klebstellen verwendet habe,\nwobei die 5-Liter-Gebinde (Blechkanister) im ebenerdigen Anbau des Wohnhauses gelagert worden seien (act. 10.9 S. 2; vgl. im Detail die historische\nAltlastenvoruntersuchung vom 10. August 2005 [act. 10.3], S. 4 f.). In gleicher Weise wird die Verwendung von Tri in der - von der Rekurrentin zusammen mit dem Kostenverteilungsgesuch eingereichten - Standortdokumentation aufgeführt, unter Verweis auf entsprechende Angaben eines seit 1985\nim Betrieb tätigen Mitarbeiters sowie der in E. 3.2 bereits erwähnten Bestellund Lieferscheine (act. 10.17 S. 8 und Anhang G).\n\nHinzu kommt nun, dass mit der im Erwerbszeitpunkt bestehenden und der\nRekurrentin unbestrittenermassen bekannten Nutzung des Areals unter anderem als Pneuwechselbetrieb eine Nähe zum Autogewerbe bestand, die\nihrerseits dazu führte, dass ohne weitergehende Abklärungen (namentlich\nzur Betriebsgeschichte) auch mit der Möglichkeit des Einsatzes anderer\nCKW-haltiger Substanzen und damit einer entsprechenden Belastung gerechnet werden musste. Insofern kann es daher auch nicht darauf ankommen, dass vorliegend die massgebliche Belastung mit Per erfolgte, da aufgrund der genannten Umstände auch für den Einsatz dieses Stoffes Anhaltspunkte im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestanden. Die im Leitfaden\nChloronet enthaltene Übersicht der möglichen CKW-Anwendungen nach\nBranchen bestätigt, dass für das Allgemeine Autogewerbe sowohl bezüglich\nTri als auch bezüglich Per eine Verwendung als wahrscheinlich erachtet wird\n(Leitfaden Chloronet, S. 4). Unerheblich ist, ob die Rekurrentin konkret vom\ngenannten - aus den Jahren 2008/2009 stammenden - Leitfaden Kenntnis\nhatte; entscheidend ist allein, dass im Erwerbszeitpunkt (2014) aufgrund des\ndamaligen Kenntnisstandes bezüglich CKW-Belastungen jedenfalls eine\nprofessionelle Immobiliengesellschaft wie die Rekurrentin ausgehend von\nder tatsächlichen Nutzung des Grundstücks - und zwar wie aufgezeigt sowohl der spezifischen Nutzung als Pneuwechselbetrieb als auch der damit\nbestehenden Nähe zum allgemeinen Autogewerbe im Sinne möglicher\nfrüherer Nutzungen - Anhaltspunkte für die Verwendung entsprechender umweltrelevanter Stoffe hätte haben müssen. Unter diesen Umständen, namentlich mit Blick auf die unstrittige Nutzung als Pneuwechselbetrieb, erweist sich denn auch der in der Replik erwähnte Augenschein (bezüglich der\nFrage, ob auf dem Grundstück eine Werkstatt vorhanden sei) als entbehrlich,\n\nR1S.2021.05133 Seite 14\numso mehr, als damit die allein massgeblichen Verhältnisse im Erwerbszeitpunkt ohnehin nicht eruierbar wären.\n\n4.2.3\nAn dieser Einschätzung vermögen sodann die seitens der Rekurrentin angeführten Erkundigungen bei der Verkäuferin und die von dieser abgegebene\nZusicherung nichts zu ändern. Im Kaufvertrag (act. 5.4) wird insoweit in\nZiff. V.1 unter dem Titel \"Gewährleistung / Altlasten\" unter anderem Folgendes festgehalten: \"Nach Einsicht durch den Käufer in den Kataster der belasteten Standorte und Altlastenverdachtsflächen-Kataster (Stand\n30.05.2014) des GIS-Zentrum, S.-Strasse 14 in X, kann festgestellt werden,\ndass sich das Kaufobjekt nicht darin befindet. [Absatz] Der Verkäufer erklärt\nsomit, dass kein Verdacht auf verborgene Mängel besteht und ihm insbesondere keine Abfall- oder Schadstoffbelastungen bekannt sind, welche zu einer\nQualifikation des Kaufobjektes als belasteter Standort bzw. als Altlast i.S. der\nUmweltschutzgesetzgebung (USG) führen würden, und sich das Kaufobjekt\nnicht im Kataster der belasteten Standorte bzw. über die Altlasten befindet.\n[Absatz] Sollten wider Erwarten Altlasten (Abfall) im Sinne des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Zürich, respektive nach der Umweltschutzgesetzgebung hervortreten, verpflichtet sich der Verkäufer für die mit\nder Beseitigung solcher Altlasten entstehenden Kosten alleine aufzukommen.\"\n\n"}