{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\n4.1.3\nDie Rekurrentin bringt in der Replik ergänzend vor, es werde bestritten, dass\nbekannt sei, dass Betriebe im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen umweltgefährdende Stoffe verwendeten. Dies treffe auf den Pneuwechsel und\nPneuhandel nicht zu. Beim im Handelsregisterauszug der B AG genannten\n\"Handel mit Autoreifen, Felgen und weiteren branchenbezogenen Artikeln\"\nhandle es sich nicht um einen Betrieb im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen, für den Wechsel und Verkauf von Pneus und Felgen würden in der Regel keine Lösungsmittel eingesetzt und vor Ort sei keine Werkstatt zu erkennen gewesen, was noch heute so sei und nötigenfalls an einem Augenschein\nverifiziert werden könne. Weiter sei das Mass der gebotenen Sorgfalt tiefer,\nwenn einem Käufer seitens des Verkäufers eine Zusicherung gemacht\nwerde, dass keine Belastungssituation bekannt sei. Hinsichtlich der Anfrage\nbeim AWEL wird geltend gemacht, dieses wäre gestützt auf Art. 10e ff. USG\nund das Öffentlichkeitsprinzip zur umfassenden Information verpflichtet gewesen. Sodann habe die Rekurrentin vom Leitfaden ChloroNet keine Kenntnis gehabt. Die Rekurrentin macht überdies Ausführungen zur Erhebung des\nVFK und dessen Überführung in den KbS und wiederholt in diesem Zusammenhang, der Nicht-Eintrag durch das AWEL sei bewusst erfolgt, weil bei\neinem Pneuhaus gerade nicht von einer Belastung auszugehen sei. Weiter\nvermöge das AWEL nicht zu erklären, welche neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einer Neubewertung der Situation geführt haben sollten; dies\nwerde somit bestritten. Es sei nicht erklärbar, weshalb das AWEL, nachdem\nihm die - gemäss Verfügung vom 3. Juni 2015 (act. 10.11; vgl. E. 2) zur\n\nR1S.2021.05133 Seite 12\nHauptsache relevante - Porenluftuntersuchung vom 7. Juni 2011 (act. 10.10)\nvorgelegen habe, fast vier Jahre mit einem Eintrag im KbS zugewartet habe.\n\nDie Vorinstanz weist demgegenüber in ihrer Duplik darauf hin, mindestens\ndie Möglichkeit einer umweltrechtlich relevanten Belastung sei offensichtlich\nauch für die Rekurrentin erkennbar gewesen, andernfalls keine Altlastenklausel im Kaufvertrag vereinbart worden wäre. Hinsichtlich der vor dem\nGrundstückserwerb erfolgten Erkundigung beim AWEL sei zu beachten,\ndass sich eine umfassende Anfrage (bzw. die Offenlegung aller Dokumente)\nnach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) gerichtet\nhätte und daher ohnehin schriftlich zu stellen gewesen wäre, wobei zudem\ninsbesondere die Einwilligung der Grundeigentümerin einzuholen gewesen\nwäre.\n\n4.2.1\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Sorgfaltsbeweis im\nSinne von Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG kann sich der Standortinhaber auf\neine Unkenntnis der Belastung nur berufen, wenn ihm keine Anhaltspunkte\nbekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aufgrund derer nach der\nVerkehrsanschauung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war.\nDerartige Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus dem Nutzungsplan,\naus dem Grundbuch oder aus dem Kataster der belasteten Standorte, aber\nauch aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks durch Rechtsvorgänger oder sonstiger Umstände des Einzelfalls ergeben (BGE 142 II 232,\nE. 4.3).\n\n4.2.2\nWie die Rekurrentin selbst festhält, war ihr im Erwerbszeitpunkt bekannt,\ndass auf dem Grundstück im damaligen Zeitpunkt ein von der B AG geführter\nPneuwechselbetrieb bestand. Dass lediglich ein reiner Pneuhandel betrieben worden wäre - wovon bei isolierter Betrachtung des Handelsregisterauszugs (vgl. act. 5.3) unter Umständen hätte ausgegangen werden können -,\nmacht sie damit zu Recht nicht geltend. Entgegen den rekurrentischen Vorbringen muss nun aber bereits im Zusammenhang mit einem Pneuwechselbetrieb mit dem Einsatz von CKW-haltigen Substanzen gerechnet werden.\nEntsprechend weist bezüglich der vorliegend betroffenen Parzelle denn auch\nbereits die Verfügung vom 5. April 2011 darauf hin, die Betriebsgeschichte\n\n"}