{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\n4.1.2\nIn ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz ergänzend zur angefochtenen Verfügung, bei der Rekurrentin handle es sich um eine professionelle\nImmobiliengesellschaft. Es könne seit Längerem als allgemein bekannt gelten, dass Betriebe im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen (\"allgemeines\nAutogewerbe\") umweltgefährdende Stoffe verwenden würden; dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine eigentliche Werkstatt oder um ein Pneuhaus handle, würden doch CKW zum Reinigen und Entfetten eingesetzt (wobei die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden Chlorierte\nKohlenwasserstoffe [CKW], Stoffeigenschaften, von Mai 2008, aktualisierte\nVersion September 2009 [im Folgenden: ChloroNet Leitfaden] verweist). Das\nPneuhaus und die dafür eingerichteten Garagenräumlichkeiten seien im Zeitpunkt des Grundstückerwerbs noch vorhanden und für die Rekurrentin erkennbar gewesen, weshalb diese mit der Möglichkeit einer Belastung habe\nrechnen müssen. Auch habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass in der\nVergangenheit keine Reparaturen und dergleichen durchgeführt worden\nseien. Dem Vorwurf, wonach das AWEL nicht die nötigen Auskünfte erteilt\nhabe, sei entgegenzuhalten, dass bei Erkundigung danach, ob ein Kataster-\nEintrag bestehe, die entsprechende Auskunft (\"ja/nein\") erteilt werde. Auskunft darüber, ob allenfalls bereits Untersuchungen vorgenommen worden\nseien und ein Katastereintrag drohe, könnten - wenn dies nicht spezifisch\nverlangt werde - jedoch nicht erteilt werden, da dafür Nachforschungen erforderlich wären, zu denen nur bei entsprechender Nachfrage Anlass bestehe. Dass die Rekurrentin generell solche Informationen angefragt und\ndiese nicht erhalten habe, scheine äusserst zweifelhaft und werde bestritten.\nAuch aus dem Umstand, dass der Standort erst nach dem Erwerb des\nGrundstücks in den KbS eingetragen worden sei, könne die Rekurrentin\n\nR1S.2021.05133 Seite 11\nnichts herleiten. Ein fehlender Katastereintrag führe nicht per se zum Gelingen des Sorgfaltsbeweises, zumal sich die Frage der Kenntnis einer möglichen Belastung fast immer bei im Erwerbszeitpunkt nicht eingetragenen\nGrundstücken stellen dürfte, da ein KbS-Eintrag einer Befreiung von vornherein entgegenstünde. Unzutreffend sei, dass das AWEL keine mögliche Belastung erkannt habe, andernfalls keine Untersuchungen angeordnet worden\nwären. Die Belastungssituation sei aber lange mit Unklarheiten bezüglich Ursache, Ausmass und Ausdehnung verbunden gewesen; zudem seien neue\nwissenschaftliche Erkenntnisse abgewartet worden, die auf der Plattform\nChloroNet erschienen seien. Es mache keinen Sinn, gestützt auf eine unklare Faktenlage einen Standort auf Vorrat im KbS einzutragen. Zudem sei\nes schlicht nicht möglich, sämtliche möglichen belasteten Standorte gleichzeitig und innert derselben Frist zu erfassen und zu untersuchen.\n\n"}