{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nR1S.2021.05133 Seite 9\n4.1.1\nDie Rekurrentin rügt zunächst, dass sie zu Unrecht nicht gestützt auf Art. 32d\nAbs. 2 Satz 3 USG von der Kostentragungspflicht befreit worden sei. Im Zeitpunkt der Veräusserung habe die B AG als Verkäuferin auf dem Grundstück\n\"ein Pneuhaus / einen Pneuwechsel\" betrieben, d.h. Felgen und Reifen von\nFahrzeugen gewechselt. Entgegen der angefochtenen Verfügung habe sie\nsomit keine \"Werkstatt (Garage)\" betrieben. Insoweit sei der Sachverhalt fehlerhaft festgestellt worden. Aufgrund einer Besichtigung des Grundstücks sei\ndie Rekurrentin über den Pneuwechselbetrieb informiert gewesen; weitere\nKenntnisse habe sie jedoch nicht gehabt und aufgrund der Tätigkeit der B\nAG auch nicht haben können. Auf Erkundigung der Rekurrentin habe ihr die\nVerkäuferin sodann mitgeteilt, dass sie keine Kenntnisse von Schadstoffbelastungen auf dem Grundstück habe und dieses nicht im KbS eingetragen\nsei. Entsprechend hätten die Parteien die fragliche Klausel im Kaufvertrag\nformuliert. Die Rekurrentin habe keinen Grund gehabt, diesen Angaben nicht\nzu trauen oder sie zu hinterfragen. Schliesslich habe die Rekurrentin auch\neigene Abklärungen vorgenommen: UN, der für sie kollektiv zeichnungsberechtigt sei, habe sich in ihrem Auftrag beim AWEL telefonisch und anlässlich\neines spontanen persönlichen Besuchs nach möglichen Belastungen und\nder Altlastensituation des Grundstücks erkundigt. Dabei sei ihm stets kommuniziert und dokumentiert worden, dass das Grundstück nicht im KbS eingetragen sei. Hinweise, wonach eine Belastung zu erwarten sei, seien nicht\nmitgeteilt worden. Dies sei wohl darauf zurückzuführen, dass auch die angefragte Person im AWEL aufgrund des fehlenden Eintrags im KbS (bzw. im\nursprünglichen Verdachtsflächenkataster [VFK]) davon ausgegangen sei,\ndass für die fragliche Liegenschaft kein Altlastenverdacht vorliege. Nicht\nnachvollziehbar sei, weshalb es das AWEL in den Jahren 2008 bis 2010 trotz\nder durchgeführten Altlastenuntersuchungen unterlassen habe, einen Eintrag im KbS vorzunehmen, wäre ein solcher doch zwingend angezeigt gewesen, da mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei, dass auf\nder Parzelle ein belasteter Standort vorliegen könnte. Nach Erlass der Verfügung vom 5. April 2011 (act. 10.9; vgl. dazu E. 2) habe es bis zum Eintrag\nim KbS mit Verfügung vom 3. Juni 2015 (act. 10.11) in Bezug auf die Belastung des Standorts keine neuen Erkenntnisse mehr gegeben. Es sei nicht\nnachvollziehbar, weshalb der Eintrag nicht bereits 2011 oder zumindest 2013\nerfolgt sei. Der fehlende Eintrag im VKF bzw. KbS vor dem 3. Juni 2015 beweise, dass ein Altlastenverdacht sogar für die Fachpersonen des AWEL\n\nR1S.2021.05133 Seite 10\naufgrund der Betriebe am Standort nicht zu erwarten gewesen sei. Der Eintrag sei denn auch nicht aufgrund der Kenntnisse des AWEL über die Betriebe, sondern über die nachgewiesenen Grundwasserbelastungen, die der\nRekurrentin aber im Erwerbszeitpunkt nicht bekannt gewesen seien, erfolgt.\nDer weniger fachkundigen Rekurrentin könnten die fehlenden Kenntnisse\nnicht zum Vorwurf gemacht werden. Der an die Rekurrentin gerichtete Vorwurf eines unsorgfältigen Vorgehens treffe nicht zu resp. falle aufgrund der\nunterlassenen Eintragung des Standorts im KbS auf die Vorinstanz zurück.\nDie Rekurrentin habe bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben können.\n\n"}