{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nNeben diese Verhaltensstörer trete aufgrund der Grundeigentümerstellung\ndie Rekurrentin als Zustandsstörerin. Diese könne sich von der Kostentragungspflicht nicht befreien, da im Erwerbszeitpunkt zwar das Grundstück\nnicht im KbS eingetragen gewesen sei, jedoch altlastenrechtliche Untersuchungen seit 2004 im Gang gewesen seien und der Rekurrentin zudem bekannt gewesen sei, dass auf dem Grundstück seit langer Zeit eine Autowerkstatt (Garage) betrieben werde, welche noch immer in Betrieb sei. Die Rekurrentin hätte mit der Möglichkeit der Belastung rechnen können und dementsprechend Abklärungen durchführen müssen. Daran ändere auch die Berufung auf vor Vertragsschluss erfolgte Kontakte mit dem AWEL, bei denen\nder fehlende Eintrag im KbS kommuniziert worden sei, nichts, zumal es nicht\nAufgabe des AWEL sei, im Rahmen von Grundstücksverkäufen eine Einschätzung für mögliche altlastenrechtlich relevante Belastungen bei nicht\nvorhandenem KbS-Eintrag abzugeben. Nicht zu berücksichtigen sei auch die\nim Kaufvertrag enthaltene Klausel, wonach der Verkäufer erkläre, dass ihm\n\nR1S.2021.05133 Seite 8\nkeine Abfall- oder Schadstoffbelastungen bekannt seien, und wonach bei wider Erwarten hervortretenden Altlasten der Verkäufer sich verpflichte, für die\nKosten der Beseitigung aufzukommen; dies insbesondere deshalb, weil es\nnicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sein könne, die fragliche\nKlausel auszulegen und die vertragsrechtlichen Folgen des Umstands zu erörtern, dass die verkäuferseitige Zusicherung offenbar wider besseres Wissen erfolgt sei.\n\nHinsichtlich der Festlegung der Kostenanteile wird sodann ausgeführt, es sei\nnaheliegend, dass ein saniertes Grundstück wertmässig höher zu bewerten\nsein werde als ein potentiell sanierungsbedürftiges; der Grundstückswert\ndürfte sich grundsätzlich mit jeder durchgeführten altlastenrechtlichen Massnahme um deren Kosten erhöhen. Den Kaufpreis betreffend sei zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin aufgrund des Unternehmenszwecks als branchenkundige Fachperson gelten könne, wobei bei Mitwirkung von Fachpersonen grundsätzlich davon auszugehen sei, dass sich die Belastung bzw.\ndas sich aus ihr ergebende finanzielle Risiko im Kaufpreis niedergeschlagen\nhabe. Im Kaufvertrag würden sich keine ausdrücklichen Angaben finden, ob\nder bezahlte Kaufpreis untersetzt sei. Die Rekurrentin habe jedoch nach eigener Darstellung (im Rahmen der Standortdokumentation [act. 10.17]) einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der \"mit der Beseitigung solcher Altlasten entstehenden Kosten\". Damit werde die Rekurrentin einerseits\nvon der Wertsteigerung des Grundstücks profitieren und andererseits die\nentstehenden Kosten zumindest teilweise von der B AG (als Verkäuferin) zurückverlangen können. Im Endeffekt bewirke diese Klausel das Gleiche wie\nein untersetzter Kaufpreis, weshalb von einem wirtschaftlichen Vorteil auszugehen sei. Dieser sei aufgrund der Lage des Grundstücks und dessen\nBaulandeigenschaft zudem nicht unwesentlich. Das Bonitätsrisiko der Vereinbarung müsse die Rekurrentin tragen. Damit rechtfertige sich eine Kostentragung der Rekurrentin als reine Standortinhaberin von insgesamt 20 %.\nEntsprechend würden 69 % auf die B AG und je 5,5 % auf die F AG und den\nunbekannten Nutzer entfallen, wobei die Kostenanteile der beiden Letztgenannten, mithin insgesamt 11 % der Kosten, der Kanton als Ausfallkosten\nübernehme.\n\n"}