{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\n3.1\nGemäss Art. 32d USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten\nentsprechend ihren Anteilen an der Verursachung (Abs. 2 Satz 1). In erster\nLinie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht\nhat (Abs. 2 Satz 2). Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist,\nträgt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der\nBelastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2 Satz 3). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Rechtsprechung knüpft\nfür die Umschreibung des Verursacherbegriffs an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und unterscheidet den Verhaltens- und den Zustandsstörer bzw.\n-verursacher: Verhaltensverursacher im Sinne von Art. 32d USG ist, wer den\nSchaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung\nerfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) hat.\nAls Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu\ngehört insbesondere derjenige, der im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des\nbelasteten Grundstücks ist (BGE 144 II 332, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).\nDie Behörde hat im Kostenverteilungsverfahren den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 46 Abs. 1 USG). Während in der Regel der Beweis als erbracht gilt, wenn die Behörde bzw. der Richter nach objektiven Massstäben\nvon der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist, gilt in gewissen Rechtsbereichen der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, weil\nein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint. Im Bereich des Altlastenrechts hat das Bundesgericht die\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anteil der Mitverursachung bzw.\ndie Kausalität genügen lassen, die sich - vorab wegen des Zeitablaufs - nicht\nmit letzter Sicherheit bestimmen lasse (BGE 144 II 332, E. 4.1.2, mit weiteren\nHinweisen).\n\nR1S.2021.05133 Seite 7\n3.2\nIn der angefochtenen Verfügung wird die Kostenverteilung wie folgt begründet: Weil die G Garage von nicht im - für einen altlastenrechtlich relevanten\nEinsatz von CKW - kritischen Zeitraum von 1950 bis 1985 betrieben worden\nsei, könne eine Verursachung der Belastung durch den Betrieb dieser Garage ausgeschlossen werden. Auch sei nicht belegbar bzw. nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die D AG CKW-haltige Substanzen eingesetzt\nund dadurch die CKW-Belastung am Standort verursacht habe. Demgegenüber sei belegt, dass die B AG CKW-haltige Mittel eingesetzt habe. Zwar\ngebe diese an, sie habe nur Lösungsmittel, die Tri enthalten, verwendet,\nweshalb sie nicht Verursacherin der Grundwasserbelastung mit dem Hauptschadstoff Per sein könne. Als Nachweis würden lediglich drei Bestell-/Lieferscheine aus den Jahren 2005 bis 2007 eingereicht (vgl. act. 10/17, Anhang G). Aufgrund der Branchenüblichkeit gehe das AWEL davon aus, dass\nauf dem fraglichen Grundstück von etwa 1975 bis mindestens 2007 CKWhaltige Produkte und dabei bis 2004 Per-haltige Produkte eingesetzt worden\nseien. Da zwei Jahre des letztgenannten Zeitraums auf den Betrieb eines\nUnbekannten (1975-1976), weitere zwei Jahre auf den Betrieb der F AG\n(1977-1978) und 25 Jahre auf die B AG (1979-2004) entfallen würden, sei\ndie fragliche Zeitdauer zu 86 % der B AG und zu je 7 % der F AG und dem\nunbekannten Nutzer zuzuschreiben.\n\n"}