{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nNachdem auf einem Nachbargrundstück der Parzelle Kat.-Nr. 1 eine starke\nVerschmutzung des Grundwassers mit den chlorierten Kohlenwasserstoffen\n(CKW) Trichlorethen (bzw. Trichlorethylen; Tri) und insbesondere Tetrachlorethen (bzw. Tetrachlorethylen oder Perchlorethylen; Per) festgestellt worden war, fanden bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. 1 zunächst eine historische Altlastenvoruntersuchung (vgl. act. 10.3 vom 10. August 2005) sowie\ntechnische Voruntersuchungen statt (vgl. act. 10.5 vom 12. Dezember 2008\nund act. 10.8 vom 23. Dezember 2010). Mit Verfügung vom 5. April 2011\n(act. 10.9) hielt die Baudirektion fest, eine abschliessende Beurteilung bezüglich Quelle und Herkunft der CKW-Belastung auf dem Areal L. 111 könne\nmit den vorliegenden, sich teils widersprechenden Untersuchungsergebnissen nicht vorgenommen werden. Da der Untergrund unter dem westlichen\nGrundstückbereich mit grosser Wahrscheinlichkeit Belastungen über den\nGrenzwerten \"unverschmutzt\" aufweise, wäre die Grundlage für einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c des Umweltschutzgesetzes (USG) gegeben. Die Baudirektion stütze jedoch die - gutachterliche - These einer externen CKW-Quelle bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse, weshalb sie\naltlastenrechtliche Untersuchungen auf potenziellen weiteren CKW-\nStandorten im Oberstrombereich auslöse. Bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse, die einen grossräumigen Zusammenhang der CKW-Verunreinigung\nim Untergrund und Grundwasser ermöglichen würden, verzichte die Baudirektion auf einen Eintrag der Liegenschaft in den Kataster der belasteten\nStandorte (KbS). Basierend auf den Resultaten der erwähnten Untersuchungen oder im Rahmen eines Bauvorhabens auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1\nbehalte sich die Baudirektion die Anordnung von altlasten- und/oder abfallrechtlichen Massnahmen vor. Mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2014\n(act. 5.4) verkaufte die B AG das Grundstück Kat.-Nr. 1 der A AG. Am 3. Juni\n2015 verfügte das AWEL, ein Teilbereich des Grundstücks Kat.-Nr. 1 werde\ngemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b der Altlastenverordnung (AltlV) als belasteter und\nsanierungsbedürftiger Standort beurteilt und neu im KbS unter der Nummer\n[...] geführt; zugleich wurden zusätzliche Untersuchungen sowie eine Grund-\n\nR1S.2021.05133 Seite 6\nwasserüberwachung angeordnet (act. 10.11). Nachdem die A AG mit Schreiben vom 31. August 2017 (act. 10.18) die Einleitung eines Kostenverteilungsverfahrens beantragt hatte, erliess das AWEL - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - die angefochtene Verfügung.\n\n"}