{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nR1S.2021.05133 Seite 4\nErfüllung der - im kantonalen Recht ohnehin nur sinngemäss anwendbaren\n- Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG abhängig ist. Dies erscheint insofern sachgerecht, als es sich jedenfalls bei der betragsmässigen Verlegung\nder bereits feststehenden Kosten zumindest um einen Teilendentscheid handelt, der mit Blick auf die ebenfalls statuierte Zahlungsverpflichtung unmittelbar anfechtbar sein muss. Insbesondere kann der Umstand, dass sich die\nbeantragte Abänderung der Quotenanteile aufgrund des Verweises in der -\nformell nicht angefochtenen - Dispositiv-Ziffer I.5 auch auf die zukünftige\nKostenverteilung auswirken würde, nicht dazu führen, dass dem Rekurrenten eine Überprüfung der betragsmässig verlegten Kosten im jetzigen Zeitpunkt gänzlich verwehrt bliebe. Zugleich erschiene aber eine verfahrensmässige Auftrennung der Anfechtbarkeit in dem Sinne, dass nur bezüglich der\nbetragsmässig verlegten Kosten eine Überprüfung der prozentualen Anteile\nverlangt werden könnte, hinsichtlich der erst zukünftig betragsmässig festgestellten Kosten die Quoten aber als noch unüberprüft gelten würden, künstlich und prozessökonomisch unsinnig, nachdem in beiden Konstellationen\nbezüglich der Quotenanteile grundsätzlich die gleichen Fragen zu beantworten sind. Entsprechend ist - in Übereinstimmung mit der Formulierung des\nRechtsbegehrens - davon auszugehen, dass mit der vorliegend beantragten\nAbänderung des Kostenanteils der Rekurrentin letztlich generell deren Befreiung von einer Beteiligung an den Kosten altlastenrechtlicher Massnahmen intendiert und bei Gutheissung des Rekurses auch erreichbar ist. Aus\ndiesem Grund besteht denn auch trotz eines betragsmässig festgelegten Anteils von weniger als Fr. 20'000.-- keine Einzelrichterzuständigkeit im Sinne\nvon § 335 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes (PBG).\n\n2.\nDem Rekursverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:\n\nDer ca. 347 m2 umfassende belastete Standort Nr. [...] liegt zur Hauptsache\nauf dem Grundstück Kat.-Nr. 1, im Umfang von ca. 12 m2 bzw. 3,5 % auf\ndem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 2 (weshalb auch dessen Eigentümerin, die\nC AG als Mitbeteiligte in das vorliegende Rekursverfahren einbezogen\nwurde). Bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. 1 bestanden seit 1932 die folgenden Nutzungsverhältnisse: Von 1932 bis 1944 war die G Garage auf dem\nGrundstück tätig, während die Nutzung zwischen 1944 und 1970 unbekannt\n\nR1S.2021.05133 Seite 5\nist. Anschliessend betrieb die E AG (welche später von der D AG übernommen wurde) bis 1975 ein Pneuhaus und in der Folge bis 1977 ein unbekannter Nutzer eine Garage. Von 1977 bis 1979 diente das Grundstück der - mittlerweile liquidierten - F AG als Betriebsstandort einer Autogarage. Seit 1979\nbetreibt die B AG auf dem Grundstück ein Pneuhaus.\n\n"}