{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nE.\nMit Replik vom 16. Dezember 2021 und Duplik vom 20. Januar 2022 (unter\nVerweis auf den Mitbericht des AWEL vom 18. Januar 2022) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.\n\nF.\nAuf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\nR1S.2021.05133 Seite 3\n1.\nDie Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung und Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 1, auf welchem sich der ganz überwiegende Teil des belasteten Standorts befindet, ohne Weiteres gemäss § 21\ndes Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den\nRekurs einzutreten. Dies muss insbesondere auch mit Blick auf die Qualifikation des Anfechtungsobjekts gelten: Zwar ging das Verwaltungsgericht des\nKantons Zürich in einem Entscheid betreffend eine Kostenverteilung für altlastenrechtliche Massnahmen, mit der - wie vorliegend - einerseits generell\nein Verteilschlüssel festgelegt und andererseits für die bereits bekannten\nKosten auch eine betragsmässige Aufteilung vorgenommen worden war, davon aus, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung insgesamt um einen\nZwischenentscheid im Sinne von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit\nArt. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) handle, und bejahte eine - ausnahmsweise - Anfechtbarkeit lediglich unter Hinweis darauf, der Beschwerdeführerin sei es angesichts eines Sanierungsunterbruchs und der voraussichtlich erst in einem Zeitraum von zwei Jahrzehnten erfolgenden Sanierung\nnicht zumutbar, sie auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen\n(VB.2017.00618 vom 28. Februar 2019, E. 1, insb. E. 1.4). Indessen lässt\nsich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes entnehmen: Von\neinem Zwischenentscheid im Sinne des BGG wird ausgegangen, wenn eine\nausschliesslich prozentuale Festlegung der Kostenanteile erfolgt (BGr\n1C_315/2020 vom 22. März 2021, E. 1.1); sind die Kostenanteile nicht nur\nprozentual, sondern auch betragsmässig bzw. mit dem voraussichtlichen Betrag bestimmt worden, handelt es sich um einen Endentscheid (BGr\n1C_515/2015 vom 2. Juni 2016, E. 1). In Konstellationen, in denen - wie vorliegend - neben einer teilweisen betragsmässigen Verteilung auch eine prozentuale Verteilung festgelegt und für zukünftige Kosten als anwendbar erklärt wird, geht das Bundesgericht von einem Endentscheid aus (BGr\n1C_18/2016 vom 6. Juni 2016, Sachverhalt lit. A und E. 1.1, unter Hinweis\ndarauf, die noch nicht feststehenden Kosten liessen sich mit hoher Genauigkeit schätzen; BGE 142 II 232, Sachverhalt lit. A und nicht publizierte E. 1,\nwobei die ausstehenden Kosten betreffend lediglich festgehalten wird, mit\nwelchem Betrag \"schätzungsweise zu rechnen\" sei). Für das vorliegende\nVerfahren (in welchem in der angefochtenen Verfügung ebenfalls eine\nSchätzung der zukünftigen Kosten erfolgt [Fr. 507'000.-- gemäss act. 3\nS. 15]) ergibt sich somit, dass ein Eintreten auf den Rekurs nicht von der\n\n"}