{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0053-2022_2022-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0053_2022_vom_8._april_2022_kostenverteilung_altlasten.pdf", "Checksum": "86e14abfbeed0f7ef12b3c92bc8a17b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0053/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:51", "Checksum": "58926e8f7540052b9e63a4ecec814e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.04.2022 BRGE I Nr. 0053/2022\nRegeste:\nAltlasten, Kostenanteil des Standortinhabers, Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils | Strittig war eine von der Baudirektion (AWEL) verfügte Kostenbeteiligung des reinen Standortinhabers (als Zustandsstörer) im Umfang von 20 %. Während der Sorgfaltsbeweis des rekurrierenden Standortinhabers misslang (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG), ergab sich bezüglich der in BGE 139 II 106 eingeführten Voraussetzung, wonach für eine Kostenbeteiligung des schuldlosen Zustandsstörers von 10 % oder mehr bestimmte weitere Umstände vorliegen müssen, was folgt: Von den alternativ genannten Umständen kam von vornherein einzig derjenige eines (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Altlasten und/oder der Sanierung in Betracht. Zwar ging für die rekurrierende Grundeigentümerin mit der Sanierung des belasteten Standorts (Bauland) eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten einher. Die Rekurrentin hatte das Grundstück jedoch durch Kauf erworben, wobei das AWEL (zu Recht) ausdrücklich festhielt, es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte für einen aufgrund der Altlasten untersetzten Kaufpreis. Entsprechend wurde im Rekursentscheid davon ausgegangen, dass die Rekurrentin beim Vergleich des Kaufpreises mit dem Marktwert des sanierten Grundstücks keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Verworfen wurde auch das Argument der Vorinstanz, wonach eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, die der Käuferin einen vertraglichen Anspruch auf Rückvergütung der mit der Beseitigung allfälliger Altlasten entstehenden Kosten einräumte, buchhalterisch einem untersetzten Kaufpreis aufgrund der Belastung gleichkomme.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2021.05133\nBRGE I Nr. 0053/2022\n\nEntscheid vom 8. April 2022\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Christian Hurter, Baurichter\nClaude Reinhardt, Gerichtsschreiber Paul Wegmann\n\nin Sachen Rekurrentin\nA AG, […]\nvertreten durch […]\n\ngegen Rekursgegnerin\n1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach,\n8090 Zürich\n\nMitbeteiligte\n2. B AG, […]\n3. C AG, […]\n4. D AG, […]\n\nbetreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie\nund Luft, Nr. […]; Sanierung des belasteten Standorts […]; Kostenverteilung\nund Sicherstellung, […]\n______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Verfügung […] stellte die Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Abfall,\nWasser, Energie und Luft (AWEL) fest, dass die bis zum Zeitpunkt des Kostenverteilungsgesuchs anrechenbaren und zu verteilenden Kosten für altlastenrechtliche Massnahmen betreffend den belasteten Standort Nr. [...] (Kat.-\nNrn. 1 und 2, L. 111, X) Fr. 81'782.35 exkl. MWST betragen (Dispositiv-Ziffer\nI.1) und verlegte diese auf die A AG (Fr. 16'356.45; 20 %), die B AG (Fr.\n56'429.80; 69 %) sowie - als Ausfallkosten - den Kanton Zürich (Fr. 8'996.10;\n11 %) (Dispositiv-Ziffer I.2). Die A AG wurde verpflichtet, dem Kanton Zürich\ninnert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung und Rechnungsstellung ihren Kostenanteil von Fr. 16'356.45 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von\n5 % nach Ablauf dieser Frist (Dispositiv-Ziffer I.3). Der Kanton Zürich wurde\nzur Erstattung von Fr. 25'352.55 an die B AG innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung verpflichtet (Dispositivziffer I.4). Sodann wurde festgehalten, künftig anfallende altlastenrechtliche Kosten auf dem genannten belasteten Standort würden gemäss Dispositivziffer I.2 verteilt, wobei die anrechenbaren Kosten im Rahmen eines separaten Verfahrens festgestellt würden; sollten weitere Untersuchungen neue Erkenntnisse zu Tage fördern,\nbleibe eine abweichende Kostenauflage vorbehalten (Dispositivziffer I.5).\nWeiter wurde die B AG zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet (Dispostiv-\nZiffer II). Schliesslich wurden die Gebühren für die Verfügung festgesetzt\n(Dispositiv-Ziff. III.1), entsprechend den jeweiligen Verursacheranteilen der\nA AG und der B AG überbunden (Dispositiv-Ziff. III.2) und im Übrigen auf die\nStaatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III.3).\n\nB.\nMit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhob die A AG fristgerecht Rekurs an\ndas Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge:\n\n\" 1. a) Die Rekurrentin sei von der Tragung von Kosten für altlastenrechtliche Massnahmen betreffend den Standort KbS-Nr. [...] (L. 111, X)\nunter Anpassung der Kostenanteile und Kosten der übrigen Verursacher zu befreien (und der mit Ziff. I./2 der Verfügung vom 16. September 2021 festgesetzte Kostenanteil der Rekurrentin somit auf 0%\nresp. CHF 0.00 festzulegen).\n\nR1S.2021.05133 Seite 2\nb) Ziff. I./3 der Verfügung vom 16. September 2021 sei ersatzlos aufzuheben.\n\n2. Ziff. III./2 sei so anzupassen, dass die A AG nicht zur Gebührentragung\nverpflichtet wird.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Rekurrentin.\"\n\nC.\nMit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2021 wurde vom Rekurseingang\nVormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die B AG,\ndie C AG und die D AG wurden als Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogen.\n\nD.\nMit Eingabe vom 15. November 2021 beantragte die Baudirektion unter Verweis auf den Mitbericht des AWEL vom 12. November 2021 die Abweisung\ndes Rekurses. Die Mitbeteiligten verzichteten stillschweigend auf Einreichung einer Vernehmlassung.\n\n"}