Diese Ordnung betreffend die konkludente Widmung ist bundesrechtskonform (BGr, 15. August 2012, 5A_348/2012, E. 4.3.2). Dass die vorliegend infrage stehenden fünf Fahrzeugabstellplätze in der blauen Zone während Jahrzehnten dem Gemeingebrauch gewidmet waren, stellt die Rekursgegnerschaft nicht infrage. Eine Zweckentfremdung hat sich damit ‒ auch in Anbetracht der im Abtretungsvertrag vorgesehenen Realisierung einer (verbreiterten) Fahrbahn und eines Trottoirs – nicht ergeben. Nach Treu und Glauben hat auch eine zum Strassenraum adhärente Nutzung als zweckkonform zu gelten.