BEZ 1989 Nr. 2 [voller Text]). Faktisch genügt es dabei, dass eine Strasse seit mehr als zehn Jahren uneingeschränkt durch die Öffentlichkeit befahren sowie in allen massgebenden Bereichen durch die Gemeinde beaufsichtigt und unterhalten wird und diese Art der Benutzung durch die privaten Landeigentümer und durch die Gemeinde hingenommen wird (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00025, Leitsatz und E. 4b cc; VGr, 9. Mai 2012, VB.2011.00730, E. 5.3.1). Diese Ordnung betreffend die konkludente Widmung ist bundesrechtskonform (BGr, 15. August 2012, 5A_348/2012, E. 4.3.2).