Auch ein privater Grundeigentümer kann durch sein Verhalten der formlosen Widmung der Strassenfläche zum Gemeingebrauch zustimmen. Für eine Widmung genügt mithin ein konkludentes Verhalten (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00025, Leitsatz und E. 4b cc; VB 88/0067 = RB 1988 Nr. 64 [Leitsatz] = BEZ 1989 Nr. 2 [voller Text]).