Das fragliche Land habe bis anhin im Sinne eines Provisoriums als Abstellfläche für motorisierte Fahrzeuge gedient. Eine allfällige Verjährungsfrist habe sodann erst mit dem angefochtenen Quartierplanbeschluss zu laufen begonnen. Die Einrede der Verjährung sei sodann nicht von Amtes wegen zu erheben. Die Erhebung der Verjährungseinrede würde lediglich dazu führen, dass das streitbetroffene Land fiktiv als «öffentliche Strasse» aufgehoben und zugunsten - 3-