Der Rekurrent bestreite denn auch gar nicht, dass das betreffende Land gemäss Quartierplan definitiv nicht mehr körperlich benötigt werde. Würde zusätzlich zur quartierplanrechtlichen Beitragspflicht an der Landabtretung und den Beitragsleistungen von 1959 festgehalten bzw. auf eine Rückabwicklung verzichtet, müssten die privaten Rekursgegner letztlich zweimal für dieselbe Erschliessung Beiträge leisten.