Schliesslich gehöre auch die Bereitstellung von Flächen für den ruhenden Verkehr zu den ursprünglichen Aufgaben einer Strasse. Würden die Ausführungen der Rekursgegnerschaft, wonach das abgetretene Land nie dem Enteignungszweck entsprechend verwendet worden wäre, zutreffen, wäre ein Rückforderungsanspruch ohnehin längst verjährt. Das nicht verwendete Strassenland könne die kommunale Vorinstanz nicht willkürlich durch separate Landübertragung bzw. durch einen Verzicht auf die Verjährungseinrede zum Nachteil der anderen Quartierplangenossen am - 2-