Angesichts des nur teilweisen Ausbaus der L.-Strasse wird der 1957 abgetretene Grundstücksbereich nicht vollumfänglich für den Ausbau der L.- Strasse benötigt. Der angefochtene Quartierplan sieht daher im Rahmen der Festsetzungsbestimmungen vor, dass der Parzelle Kat.-Nr. 1 Land im Halte von 182 m2 zu einer Rückkaufssumme von total Fr. 10'920.-- und dass der Parzelle Kat.-Nr. 2 Land im Halte von 59 m2 zu einer Rückkaufssumme von total Fr. 3'540.-- zugeschlagen wird, folgend dem im Jahr 1957 den Rechtsvorgängern ausbezahlten Entschädigungsansatz von Fr. 60.--/m2 (ohne Zinsen und ohne Berücksichtigung der Wertvermehrung). Aus den Erwägungen: