{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0052-2021_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2021-29.pdf", "Checksum": "0dcc29f5003d4d2cdc34a24c18ea2102"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0052/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan. Rückerstattung von abgetretenem Land. | Finanzielle Folgen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:36", "Checksum": "ee74cce2922c961f99cd1ca3aa35a04f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021\nRegeste:\nQuartierplan. Rückerstattung von abgetretenem Land. | Finanzielle Folgen.\n\nden Ausführungen der Rekursgegnerschaft nicht zu. Das zürcherische\nStrassengesetz kennt kein förmliches Institut der Entstehung der\nStrassenöffentlichkeit durch Widmung. Im Kanton Zürich werden die Strassen\ndem öffentlichen Verkehr in der Regel formlos übergeben (Max Imboden/René\nA. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 1976, S. 817;\nBRKE IV Nr. 0034/2006 = BEZ 2006 Nr. 38; VGr, 10. Mai 2000,\nVB.2000.00025, E. 4a; VB.2003.00384 = BEZ 2004 Nr. 5; VB 88/0067 =\nRB 1988 Nr. 64 [Leitsatz] = BEZ 1989 Nr. 2 [voller Text]). Auch ein privater\nGrundeigentümer kann durch sein Verhalten der formlosen Widmung der\nStrassenfläche zum Gemeingebrauch zustimmen. Für eine Widmung genügt\nmithin ein konkludentes Verhalten (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00025, Leitsatz\nund E. 4b cc; VB 88/0067 = RB 1988 Nr. 64 [Leitsatz] = BEZ 1989 Nr. 2 [voller\nText]). Faktisch genügt es dabei, dass eine Strasse seit mehr als zehn Jahren\nuneingeschränkt durch die Öffentlichkeit befahren sowie in allen massgebenden\nBereichen durch die Gemeinde beaufsichtigt und unterhalten wird und diese Art\nder Benutzung durch die privaten Landeigentümer und durch die Gemeinde\nhingenommen wird (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00025, Leitsatz und E. 4b cc;\nVGr, 9. Mai 2012, VB.2011.00730, E. 5.3.1). Diese Ordnung betreffend die\nkonkludente Widmung ist bundesrechtskonform (BGr, 15. August\n2012, 5A_348/2012, E. 4.3.2). Dass die vorliegend infrage stehenden fünf\nFahrzeugabstellplätze in der blauen Zone während Jahrzehnten dem\nGemeingebrauch gewidmet waren, stellt die Rekursgegnerschaft nicht infrage.\nEine Zweckentfremdung hat sich damit ‒ auch in Anbetracht der im\nAbtretungsvertrag vorgesehenen Realisierung einer (verbreiterten) Fahrbahn\nund eines Trottoirs – nicht ergeben. Nach Treu und Glauben hat auch eine zum\nStrassenraum adhärente Nutzung als zweckkonform zu gelten. Zum\nStrassenraum gehören vielseitige Ausstattungen (§ 3 des Strassengesetzes\n[StrassG]), Nebenanlagen (§ 4 StrassG) und – bereits gemäss grundsätzlicher\nDefinition – auch Plätze und Wege (§ 1 StrassG). Die Rechtsprechung hat sich\nmit Bezug auf den Bau grösserer Parkplätze und Haltestellen für die\nAnwendung des strassenrechtlichen Projektgenehmigungsverfahrens\nausgesprochen. So erstmals im Fall eines raumplanungsrechtlich bedeutsamen\nregionalen Parkplatzes, dessen Standort im regionalen und kommunalen\nGesamtplan verankert war (VB 88/0040 = BEZ 1990 Nr. 1 = RB 1990 Nr. 102\n[Anwendbarkeit des Verfahrens nach Abtretungsgesetz aufgrund eines\nVerweises in § 15 aStrassG]). Im Fall einer Bushaltestelle mit Wartehalle wurde\nerwogen, dass auch in § 96 Abs. 2 lit. b PBG nicht ausdrücklich erwähnte\nAnlagen, die dem Betrieb des auf der Strasse abgewickelten öffentlichen\nVerkehrs unmittelbar dienen (Haltestellentafeln, Billettautomaten sowie\nSitzgelegenheiten und Witterungsschutz für wartende Passagiere), einen\nmindestens ebenso engen Bezug zur Strasse aufweisen können wie etwa\nParkhäuser. Es bestehe offenkundig ein öffentliches Interesse daran, solche\nEinrichtungen durch Baulinien sichern zu können. Die Einrichtung unterstehe\ndaher auch der Baupflicht nach § 7 aStrassG und damit dem in den Städten\nZürich und Winterthur anwendbaren Verfahren nach §§ 43 ff. aStrassG. Weil\ngemäss § 309 Abs. 1 PBG die Genehmigung von Projekten betreffend die\nErstellung der Veränderung von Verkehrsanlagen und Gewässern die\nbaurechtliche Bewilligung miteinschliesse, stehe das Baubewilligungsverfahren\nals Alternative zum Projektgenehmigungs- und dem Enteignungsverfahren nicht\nzur Verfügung (BRKE I Nr. 0715 und 0716/1991 = BEZ 1992 Nr. 9). Die\n- 6-\n\nfragliche Fahrzeugabstellfläche an der L.-Strasse kann im Verhältnis zu\nletzterer nicht gesondert betrachtet werden.\n\n4.6 Nach dem Gesagten ist ein klagbarer Rückerstattungsanspruch der\nprivaten Rekursgegnerschaft gestützt auf § 58 AbtrG bereits aufgrund des\nGesetzeszwecks zu verneinen. § 58 AbtrG regelt einzig den Fall, in welchem\nein abgetretenes Recht entweder für längere Zeit nicht (lit. a) oder jedenfalls\nzweckwidrig (lit. a, lit. b) verwendet wird. Die Anwendbarkeit von § 58 AbtrG auf\nden Fall einer nachträglichen, nach jahrzehntelangem Gemeingebrauch an\neiner Fläche pendenten Entwidmung ist abzulehnen. Dergestalt würde\nbedeuten, dass auch für vor unvordenklicher Zeit erfolgte Enteignungen bei der\nVornahme raum-, nutzungs- oder verkehrsplanerischer Massnahmen\numfassender (Real-)Ersatz geleistet werden müsste, soweit Flächen nicht mehr\neiner Nutzung im Gemeingebrauch zugeteilt werden. Dies wäre aus Gründen\nder Rechtssicherheit nicht praktikabel. Diese Überlegungen zur\nRechtssicherheit als Verstoss gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) zu\nwerten, ginge fehl.\n\n"}