{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0052-2021_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2021-29.pdf", "Checksum": "0dcc29f5003d4d2cdc34a24c18ea2102"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0052/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan. Rückerstattung von abgetretenem Land. | Finanzielle Folgen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:36", "Checksum": "ee74cce2922c961f99cd1ca3aa35a04f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021\nRegeste:\nQuartierplan. Rückerstattung von abgetretenem Land. | Finanzielle Folgen.\n\n 4.4 Ein abgetretenes Recht kann gegen Rückerstattung der dafür\nerhaltenen Entschädigung von dem früheren Inhaber wieder zurückgefordert\nwerden, wenn (a) binnen zweier Jahre vom Tage der Abtretung an das\nöffentliche Werk, für welches die Abtretung stattfand, nicht unternommen oder\ndas betreffende Recht nicht zu dem bei der Abtretung angegebenen Zwecke\nbenutzt wurde, ohne dass sich hinreichende Gründe hierfür anführen lassen,\noder (b) das abgetretene Recht zu einem anderen Zwecke als dem bei der\nExpropriation bezeichneten benutzt werden will (§ 58 Abs. 1 AbtrG). Diese\nRegelung kann – entgegen der gesetzlichen Systematik der lit. a und b, welche\ndie zweckwidrige Verwendung des abgetretenen Rechts doppelt behandelt –\nnicht dergestalt aufgefasst werden, dass eine Rückerstattung gemäss lit. b der\nBestimmung bei (nachträglichem) Dahinfallen des Expropriationszwecks ohne\nzeitliche Beschränkung gefordert werden kann. § 58 Abs. 1 AbtrG ist auf § 17\nAbtrG analog anzuwenden (§ 58 Abs. 2 AbtrG). Dass sich der Kanton Zürich\nmit dem Erlass von § 58 AbtrG ohne jegliche zeitliche Beschränkung zur\nRückerstattung von Mehrwertbeiträgen verpflichten wollte, ist nicht\nanzunehmen. Dasselbe erhellt eine Betrachtung der vom Gesetzgeber in den\n§§ 183bis-183quater des Ergänzungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB)\nvorgesehenen Regelung, wonach vom Gemeinwesen für enteignungsähnliche\nöffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen geleistete Entschädigungen\neinerseits von den Betroffenen innert 10 Jahren anzumelden sind (§ 183ter\nEG ZGB) und andererseits Entschädigungen vom Gemeinwesen innert fünf\nJahren nach ihrer Ausrichtung ganz oder teilweise zurückverlangt werden\nkönnen, wenn die Eigentumsbeschränkung nachträglich wesentlich gemildert\noder beseitigt wird (§ 183quater EG ZGB). Dies führt zum Ergebnis, dass die in\n§ 58 Abs. 1 lit. a AbtrG genannte Befristung von zwei Jahren auch für die von\n§ 58 Abs. 1 lit. b AbtrG geregelte Zweckentfremdung massgeblich sein muss.\nLetztlich ergibt sich aus der – so verstandenen – Auslegung von § 58 AbtrG\nauch inhaltlich kein Widerspruch: Ist das Gemeinwesen binnen zweier Jahre\nüberhaupt untätig geblieben, ohne dass sich hinreichende Gründe dafür\nanführen lassen, ist (mit Ablauf der genannten zwei Jahre) die Entstehung des\nRückforderungsanspruchs anzunehmen. Ist das Gemeinwesen innerhalb der\nzwei Jahre zwar tätig geworden und nimmt das abgetretene Recht zweckwidrig\nin Anspruch, ist (jedenfalls spätestens mit Ablauf der genannten zwei Jahre) die\nEntstehung des Rückforderungsanspruchs anzunehmen. Die Rückforderungsansprüche verjähren sodann in Analogie zur Verjährung der Entschädigungsforderungen aus materieller Enteignung zehn Jahre nach ihrer Entstehung\n(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n7. A., 2016, Rz. 777 ff. [779]).\n\n4.5 Dass die fragliche, mit Verträgen vom 11. Dezember 1957 abgetretene\nFläche von der Expropriantin zweckwidrig genutzt worden wäre, trifft entgegen\n- 5-\n\n"}