{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0052-2021_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2021-29.pdf", "Checksum": "0dcc29f5003d4d2cdc34a24c18ea2102"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0052/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan. Rückerstattung von abgetretenem Land. | Finanzielle Folgen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:36", "Checksum": "ee74cce2922c961f99cd1ca3aa35a04f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021\nRegeste:\nQuartierplan. Rückerstattung von abgetretenem Land. | Finanzielle Folgen.\n\n 3.3 Die kommunale Vorinstanz macht namhaft, ein gemäss § 138 f. PBG\ndurchgeführter Einbezug in die Quartierplanmasse sei bloss rechnerischer\nNatur. Sinn und Zweck des Abschlusses des Expropriationsvertrags sei\ngewesen, das streitbetroffene Land nur soweit definitiv ins Eigentum des\nGemeinwesens zu übergeben, als dies ein späterer Strassenausbau tatsächlich\nerforderlich machen würde. Heute stehe fest, dass das öffentliche Werk, zu\ndessen Zweck (Fahrbahn und Trottoir) das Grundeigentum seinerzeit auf\nvertraglichem Weg enteignet worden sei, nicht verwirklicht worden sei. Das\nfragliche Land habe bis anhin im Sinne eines Provisoriums als Abstellfläche für\nmotorisierte Fahrzeuge gedient. Eine allfällige Verjährungsfrist habe sodann\nerst mit dem angefochtenen Quartierplanbeschluss zu laufen begonnen. Die\nEinrede der Verjährung sei sodann nicht von Amtes wegen zu erheben. Die\nErhebung der Verjährungseinrede würde lediglich dazu führen, dass das\nstreitbetroffene Land fiktiv als «öffentliche Strasse» aufgehoben und zugunsten\n- 3-\n\neines Quartierplanunternehmens in die Quartierplanmasse übertragen würde.\nAls Folge davon würde es den privaten Rekursgegnern verunmöglicht, in ihrer\nRolle als Quartierplanbeteiligte im Quartierplan Looren das streitbetroffene\nLand in die Quartierplanmasse einzubringen.\n\n4.1 Als im Rahmen des Rekurses angefochten und damit letztlich\nstreitgegenständlich kann nach den wiedergegebenen Parteivorbringen im\nGegensatz zum Wortlaut des rekurrentischen Rechtsbegehrens nicht die\nquartierplanerische Realzuteilung der fraglichen Landfläche zu den Parzellen\nKat.-Nrn. 1 und 2 sein, sondern einzig der rechnerische Einbezug der fraglichen\nLandfläche als Fläche der genannten Parzellen anstelle der bestehenden, im\nEigentum der Stadt X stehenden Parzelle 3 (L.-Strasse Süd); letzteres gegen\neine Geldleistung von total Fr. 14'460.-- (Fr. 60.--/m2).\n\n4.2 Über den prozentualen Abzug hinausgehende Minderzuteilungen, die\nnicht durch Realersatz ausgeglichen werden können, sind in Geld\nauszugleichen (§ 145 Abs. 1 PBG). Landminderzuteilungen in Abweichung vom\nRealersatzprinzip werden grundsätzlich nicht als formelle Enteignung\nbetrachtet, und die Höhe der Entschädigung wird daher nicht einer\nExpropriationsentschädigung gleichgesetzt. Bei der Bemessung der Höhe der\nEntschädigung ist stets vom Verkehrswert auszugehen, welcher nach einer\ngeeigneten Methode – wenn möglich nach der statistischen Methode – zu\nbestimmen ist. Preismindernd wirkt sich auf den dergestalt ermittelten\nVerkehrswert aus, dass keine Steuern (Grundstückgewinnsteuer) erhoben\nwerden. Mit einem zusätzlichen Abschlag wird dem Umstand Rechnung\ngetragen, dass Änderungen der Parzellenflächen bzw. -grössen zumeist nicht\ngewollt sind, d.h. im Interesse eines zweckmässigen Planungsresultats\nunfreiwillig erduldet werden müssen. All dies gilt jedoch nur dort, wo die\nMinderzuteilungen (bzw. Mehrzuteilungen) gering ausfallen. Bei gewichtigen\nLandabtretungen liegt eine auskaufsähnliche Situation vor, die sich\npreiserhöhend auswirkt. Wenn nur ein einzelner oder einige wenige\nGrundeigentümer durch grössere Landabzüge belastet bzw. grössere\nMehrzuteilungen begünstigt sind, kann nämlich nicht mehr von üblichen\nBereinigungsdifferenzen gesprochen werden, mit denen Grundeigentümer ohne\nweiteres rechnen müssen und die daher zum Vornherein unfreiwilligerweise in\nKauf genommen werden müssen; je grösser eine Minderzuteilung (bzw. eine\nMehrzuteilung) ausfällt, umso mehr nähert sie sich dem Tatbestand der\nEnteignung (bzw. im Fall einer Mehrzuteilung der Impropriation). Es wäre mit\nder Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV]) unvereinbar, wenn\nder Geldausgleich in solchen Fällen nur nach dem schematischen\nQuartierplanansatz bemessen würde (zum Ganzen: Peter Kleb, Kosten und\nEntschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren, 2004, S. 88-90, mit\nHinweisen; VGr, 22. August 2002, VB.2001.00326, E. 4; VGr, 30. Juni 2009,\nVB.2008.00288, E. 5.4; BRKE II Nr. 0192/2006 = BEZ 2007 Nr. 13). Für den\nAusgleich von Mehr- oder Minderzuteilungen sieht der angefochtene\nQuartierplan im Allgemeinen ‒ welcher Wert von den Parteien nicht in Zweifel\ngezogen wird – einen Ansatz von Fr. 1'950.-- pro m2 vor.\n\n4.3 Für die Mehrzuteilung – so eben keine Rückerstattung nach § 58\nAbs. 1 AbtrG angenommen wird – an die Parzellen Kat.-Nrn. 1 und 2 wäre\n- 4-\n\nangesichts der grundsätzlich vollen Überbaubarkeit bzw. Anrechenbarkeit der\nFläche bei der Ausnützungsberechnung ohne weiteres der allgemeine\nquartierplanerische Ansatz, mithin der Betrag von Fr. 1'950.-- pro m2,\nmassgeblich (VGr, 30. Juni 2009, VB.2008.00288, E. 5.4.1). Die vom\nRekurrenten monierte Mehrbelastung durch die Reprivatisierung des fraglichen\nLandstreifens ausserhalb des Quartierplanrechts wird nachvollziehbar mit 37 m2\nveranschlagt. Mithin ergibt sich daher vorliegend ein Streitwert von Fr. 72'150.--\n\n"}