{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0052-2021_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2021-29.pdf", "Checksum": "0dcc29f5003d4d2cdc34a24c18ea2102"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0052/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan. Rückerstattung von abgetretenem Land. | Finanzielle Folgen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:36", "Checksum": "ee74cce2922c961f99cd1ca3aa35a04f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 26.04.2021 BRGE I Nr. 0052/2021\nRegeste:\nQuartierplan. Rückerstattung von abgetretenem Land. | Finanzielle Folgen.\n\nBRGE I Nr. 0052/2019 vom 26. April 2019 in BEZ 2021 Nr. 29\n\n(Bestätigt mit VB.2019.00355 vom 7. September 2020; dieser bestätigt mit\nBGr 1C_505/2020 vom 8. April 2021.)\n\nIm Rahmen eines 1957 erstellten Einfamilienhauses wurde der Stadt X\nzwecks späteren Teilausbaus der L.-Strasse vorsorglich Land abgetreten. Die\nVerträge wurden unter Verrechnung von Abtretungsentschädigungen und\nBeiträgen vollzogen. Der fragliche Landstreifen war bis zur\nrekursgegenständlichen Quartierplanung der öffentlichen L.-Strasse\nzugewiesen. Für Fahrbahn oder Trottoir wurde er indes nie genutzt, zumal der\nim Jahr 1957 angedachte Ausbau der L.-Strasse nie in der beabsichtigten Form\nrealisiert wurde. Auf der fraglichen Fläche sind bis heute fünf – öffentliche –\nFahrzeugabstellplätze angeordnet. Mit dem rekursgegenständlichen\nQuartierplan werden diese aufgehoben.\n\nAngesichts des nur teilweisen Ausbaus der L.-Strasse wird der 1957\nabgetretene Grundstücksbereich nicht vollumfänglich für den Ausbau der L.-\nStrasse benötigt. Der angefochtene Quartierplan sieht daher im Rahmen der\nFestsetzungsbestimmungen vor, dass der Parzelle Kat.-Nr. 1 Land im Halte von\n182 m2 zu einer Rückkaufssumme von total Fr. 10'920.-- und dass der Parzelle\nKat.-Nr. 2 Land im Halte von 59 m2 zu einer Rückkaufssumme von total\nFr. 3'540.-- zugeschlagen wird, folgend dem im Jahr 1957 den\nRechtsvorgängern ausbezahlten Entschädigungsansatz von Fr. 60.--/m2 (ohne\nZinsen und ohne Berücksichtigung der Wertvermehrung).\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.1 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, gemäss § 138 Abs. 1\nPBG seien bisherige Strassenflächen, welche im Quartierplanverfahren nicht\nmehr benötigt werden, in die Quartierplanmasse einzubeziehen. Von dieser\nMasse werde sodann das Land für die Erschliessungsanlagen und die\ngemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen abgezogen (§ 138 PBG).\nFür die Flächen aufzuhebender öffentlicher Strassen und Gewässer bestehe\nein Anspruch auf Zuteilung eines Baugrundstücks nur soweit, als diese Flächen\nnicht für entsprechende neue Anlagen benötigt würden (§ 139 Abs. 3 PBG).\nDiese Regelung gehe dem allgemeinen Rückforderungsanspruch nach § 58\nAbtretungsgesetz (AbtrG) vor. Die vormaligen Eigentümer der Parzellen Kat.-\nNrn. 1 und 2 seien für die Landabtretung entschädigt worden, die Stadt X habe\ndie fragliche Fläche nutzen können. Die Landabtretung sei in engem\nZusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung des bestehenden\nEinfamilienhauses erfolgt. Schliesslich gehöre auch die Bereitstellung von\nFlächen für den ruhenden Verkehr zu den ursprünglichen Aufgaben einer\nStrasse. Würden die Ausführungen der Rekursgegnerschaft, wonach das\nabgetretene Land nie dem Enteignungszweck entsprechend verwendet worden\nwäre, zutreffen, wäre ein Rückforderungsanspruch ohnehin längst verjährt. Das\nnicht verwendete Strassenland könne die kommunale Vorinstanz nicht\nwillkürlich durch separate Landübertragung bzw. durch einen Verzicht auf die\nVerjährungseinrede zum Nachteil der anderen Quartierplangenossen am\n- 2-\n\nQuartierplanrecht vorbeischmuggeln. Entscheidend sei die Frage, unter\nwelchen Voraussetzungen die strittige Reprivatisierung von Teilen einer\nöffentlichen Strasse Bestand haben könne. Sie müsse mit dem\nQuartierplanrecht entweder vereinbar oder rechtlich unabwendbar sein.\nVereinbar sei sie zum vornherein nicht, weil sie jenen Teil der\nQuartierplanmasse schmälere, der ohne Anspruch auf eine Baulandzuteilung\ndem neuen öffentlichen Erschliessungsnetz zugeteilt werden müsse. Daraus\nfolge eine Mehrbelastung der Quartierplangenossen, welche diesen Verlust\ndurch erhöhte Landabzüge auszugleichen hätten.\n\n3.2 Die privaten Rekursgegner stellen sich auf den Standpunkt, schon der\nWortlaut der Expropriationsverträge vom 11. Dezember 1957 impliziere, dass\nnur das tatsächlich für den Strassenausbau benötigte Land definitiv im\nEigentum der Stadt X verbleibe und nur insoweit eine Abtretung erfolgen sollte.\nDas genaue Ausmass der Abtretungsfläche hätte erst nach Vollendung (des\nAusbaus) ermittelt werden sollen. Weil erst mit dem Quartierplanentwurf\nfestgestanden habe, dass die im Jahr 1959 erworbenen Landflächen für den\nStrassenausbau nicht bzw. nicht mehr benötigt würden, habe zuvor weder eine\nVeranlassung noch eine Handhabe bestanden, die Rückübertragung zu\nverlangen. Die abgetretene Fläche sei gar nie als Strasse gebraucht worden.\nEs habe sich um eine Art Landreserve gehandelt, welche provisorisch als\nParkplatz gedient habe. Die damals abgetretene Fläche solle rekultiviert\nwerden. Das rückübertragene Land werde den privaten Rekursgegnern zu ihren\nParzellen geschlagen und im Quartierplanverfahren als Altbestand\nberücksichtigt. Für die Anwendung des Quartierplanrechts bzw. von § 138 f.\nPBG bestehe kein Raum; diese Normen kämen nur zur Anwendung, wenn es\num Strassen gehe, die das Gemeinwesen nicht nach Abtretungsgesetz\nerworben habe. Die Abtretung verhalte sich im Widerspruch zur\nEigentumsgarantie, soweit sie sich nachträglich als nicht erforderlich und damit\nunverhältnismässig erweise. Der Rekurrent bestreite denn auch gar nicht, dass\ndas betreffende Land gemäss Quartierplan definitiv nicht mehr körperlich\nbenötigt werde. Würde zusätzlich zur quartierplanrechtlichen Beitragspflicht an\nder Landabtretung und den Beitragsleistungen von 1959 festgehalten bzw. auf\neine Rückabwicklung verzichtet, müssten die privaten Rekursgegner letztlich\nzweimal für dieselbe Erschliessung Beiträge leisten.\n\n"}