Demnach ist die Delegation der Überprüfung der Einhaltung der Auflage zu Unrecht erfolgt. Vielmehr hätte die Auflage so formuliert werden müssen, dass die private Rekursgegnerschaft zum Nachweis innert nützlicher Frist aufgefordert wird, und die Vorinstanz selbst für die Kontrolle der Einhaltung der Auflage verantwortlich ist. 6. Zusammenfassend ist die Gutheissung des Rekurses festzuhalten.