Auch die Funktion der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden vermag an dieser Kompetenz- bzw. Pflichtverteilung nichts zu ändern. Als wichtigste Aufgabe des Bezirksrates definiert § 10 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen, wobei besondere Bestimmungen vorbehalten bleiben. Das EGBewG bezeichnet die Bezirksräte in § 4 lit. a als Bewilligungsbehörden. Dies ist eine zur Hauptaufgabe zusätzliche und von dieser unabhängig zu erfüllende Zusatzfunktion der Bezirksräte. Der Vollzug des Bewilligungsgesetzes darf nicht mit der Tätigkeit als Aufsichtsbehörde vermischt werden;