Eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung und eine Bestätigung der Gemeinde über die erfolgte Anmeldung genügen für sich allein nicht (Merkblatt, S. 3). Damit ist zum einen klar, dass die private Rekursgegnerschaft die Verwendung der Eigentumswohnung als Hauptwohnung an ihrem rechtmässigen Wohnsitz beweisen muss. Zum anderen liegt die Zuständigkeit für die Kontrolle bei der Vorinstanz.