5.2 Zwischen den Parteien blieb zu Recht unbestritten, dass es sich bei der privaten Rekursgegnerschaft zwar um Personen im Ausland im Sinne des Bewilligungsgesetzes handelt, diese jedoch ein Grundstück erwerben können, ohne unter die Bewilligungspflicht des Bewilligungsgesetzes zu fallen, sofern sie das Grundstück als Hauptwohnung benutzen. Das Gesetz und die dazugehörige Verordnung legen eindeutig fest, dass die Feststellung der Nichtbewilligungspflicht des Erwerbs unter solchen Umständen mit einer Auflage zu verbinden ist, wonach der Erwerber jene Sachverhalte nachzuweisen hat, welche zur Befreiung von der Bewilligungspflicht führten. In - 3-