Dies gilt nicht nur für Bewilligungen, sondern analog auch für die Feststellung der Nichtbewilligungspflicht. Die Überprüfung der Einhaltung der Auflagen ist Sache der Bewilligungsbehörde oder, wenn diese nicht handelt, der beschwerdeberechtigten Behörde (Art. 11 Abs. 5 BewV).