Die Rekurrentin besteht replicando darauf, dass keine gesetzliche Grundlage ersichtlich sei, welche die Delegation der Überprüfung der Einhaltung der fraglichen Auflage von der kantonalen Bewilligungsbehörde an den Gemeinderat zulasse bzw. vorsehe. Im Zusammenhang mit dem Bewilligungsgesetz erfülle die Vorinstanz ihre Aufgabe als Bewilligungsbehörde. Sie nehme hier keine korrektive Rolle ein und agiere nicht als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Der klare gesetzliche Auftrag zur Überprüfung der Einhaltung der Auflage durch die Vorinstanz selbst ergebe sich aus Art. 11 Abs. 5 der Verordnung zum Bewilligungsgesetz (BewV).