Dem hält die Vorinstanz entgegen, es handle sich bei der Einladung an den Gemeinderat, die tatsächliche Benützung der Wohnung zu prüfen, um eine aufsichtsrechtliche Weisung, welche nicht dem Rekurs an das Baurekursgericht unterliege. Die Rekurrentin verkenne zudem, dass mit der von ihr beantragten Formulierung der Auflage nicht sichergestellt wäre, dass die Erwerber in der Zwischenzeit die Wohnung nicht an Dritte vermieteten. Es sei ihr aber gerade darum gegangen, das Unterbleiben einer solchen Zwischenvermietung an Dritte sicherzustellen.