4. Die Rekurrentin bringt zur Rekursbegründung zusammengefasst vor, der Gemeinderat könne nicht in die Pflicht genommen werden. Beim Wohnsitznachweis handle es sich um eine Bringschuld des jeweiligen Gesuchstellers. Die Feststellung der Nichtbewilligungspflicht sei daher mit der Auflage zu verbinden, wonach die Gesuchsteller innert einer angemessenen Frist ihre Wohnsitznahme in der erworbenen Liegenschaft nachzuweisen haben.