Nachdem ihnen die Vorinstanz mitgeteilt hatte, das diesfalls der Grunderwerb bewilligungspflichtig im Sinne des Bewilligungsgesetzes, aber nicht bewilligungsfähig wäre, verzichteten sie auf die Vermietung der Wohnung. Neu wollen sie sie selbst als Hauptwohnung nutzen. Die Vorinstanz stellte daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss die Nichtbewilligungspflicht für den Erwerb des Stockwerkeigentumsanteils als Hauptwohnung fest. Auflageweise verpflichtete sie den Gemeinderat X, die tatsächliche Benützung des Grundstücks als Hauptwohnung der Erwerber zu überprüfen und ihr mitzuteilen, wenn sich andere Personen als Mieter der Wohnung bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde anmelden.