3. Die privaten Rekursgegner sind beide indische Staatsbürger. Sie halten sich mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 des Ausländergesetzes (AuG) in der Schweiz auf. Die private Rekursgegnerschaft möchte einen Stockwerkeigentumsanteil an der Überbauung B.-Strasse 153 - 159 in Y (Gemeinde X) kaufen. Ursprünglich wollten sie die streitbetroffene Eigentumswohnung zunächst vermieten, um später selbst darin zu wohnen. Nachdem ihnen die Vorinstanz mitgeteilt hatte, das diesfalls der Grunderwerb bewilligungspflichtig im Sinne des Bewilligungsgesetzes, aber nicht bewilligungsfähig wäre, verzichteten sie auf die Vermietung der Wohnung.