2. Die Kantone bezeichnen gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz; BewG) eine beschwerdeberechtigte Behörde. Im Kanton Zürich ist dies gemäss § 4 lit. b EG BewG in Verbindung mit § 1 von dessen Verordnung (VBewG) die Volkswirtschaftsdirektion. Diese wiederum hat ihre diesbezüglichen Kompetenzen an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) delegiert. Die Rekurrentin erweist sich somit als zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.