BRGE I Nr. 0050/2016 vom 11. März 2016 in BEZ 2016 Nr. 36 Im Rahmen eines Beschlusses über die Nichtbewilligungsbedürftigkeit eines Grundstückerwerbes (Stockwerkeigentum) statuierte der Bezirksrat an die Adresse des Gemeinderates die Auflage, die tatsächliche Benützung des Stockwerkeigentums als Hauptwohnung des Erwerbers zu überprüfen und dem Bezirksrat mitzuteilen, wenn sich andere Personen bei der Einwohnerkontrolle als Mieter des Stockwerkeigentums anmeldeten. Diese Auflage wurde angefochten. Aus den Erwägungen: