{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-03-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0050-2016_2016-03-11.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0050_2016_410.pdf", "Checksum": "c8ffb71001f3149c2829f8d0993cf481"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0050/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 11.03.2016 BRGE I Nr. 0050/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 11.03.2016 BRGE I Nr. 0050/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 11.03.2016 BRGE I Nr. 0050/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Überprüfung der Beibehaltung der erworbenen Wohnung als Hauptwohnung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:06", "Checksum": "e51569b3e0f2b0527716a1c701585dd1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 11.03.2016 BRGE I Nr. 0050/2016\nRegeste:\nGrundstückserwerb durch Personen im Ausland. Überprüfung der Beibehaltung der erworbenen Wohnung als Hauptwohnung.\n\n 5.2 Zwischen den Parteien blieb zu Recht unbestritten, dass es sich bei\nder privaten Rekursgegnerschaft zwar um Personen im Ausland im Sinne des\nBewilligungsgesetzes handelt, diese jedoch ein Grundstück erwerben können,\nohne unter die Bewilligungspflicht des Bewilligungsgesetzes zu fallen, sofern\nsie das Grundstück als Hauptwohnung benutzen. Das Gesetz und die\ndazugehörige Verordnung legen eindeutig fest, dass die Feststellung der\nNichtbewilligungspflicht des Erwerbs unter solchen Umständen mit einer\nAuflage zu verbinden ist, wonach der Erwerber jene Sachverhalte\nnachzuweisen hat, welche zur Befreiung von der Bewilligungspflicht führten. In\n- 3-\n\ncasu ist dies die Nutzung des Grundstücks bzw. des Stockwerkeigentums als\nHauptwohnung am rechtmässigen Wohnsitz. Gemäss dem Merkblatt des\nBundesamtes für Justiz zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im\nAusland vom 1. Juli 2009 müssen Ausländerinnen und Ausländer, die sich für\neinen bewilligungsfreien Grundstückerwerb auf ihren tatsächlichen Wohnsitz in\nder Schweiz berufen, denn auch einen entsprechenden Nachweis erbringen.\nEine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung und eine Bestätigung der\nGemeinde über die erfolgte Anmeldung genügen für sich allein nicht (Merkblatt,\nS. 3). Damit ist zum einen klar, dass die private Rekursgegnerschaft die\nVerwendung der Eigentumswohnung als Hauptwohnung an ihrem\nrechtmässigen Wohnsitz beweisen muss. Zum anderen liegt die Zuständigkeit\nfür die Kontrolle bei der Vorinstanz.\n\nAuch die Funktion der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über die\nGemeinden vermag an dieser Kompetenz- bzw. Pflichtverteilung nichts zu\nändern. Als wichtigste Aufgabe des Bezirksrates definiert § 10 des\nBezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) die Aufsicht über die Gemeinden und der\nEntscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen, wobei besondere\nBestimmungen vorbehalten bleiben. Das EGBewG bezeichnet die Bezirksräte\nin § 4 lit. a als Bewilligungsbehörden. Dies ist eine zur Hauptaufgabe\nzusätzliche und von dieser unabhängig zu erfüllende Zusatzfunktion der\nBezirksräte. Der Vollzug des Bewilligungsgesetzes darf nicht mit der Tätigkeit\nals Aufsichtsbehörde vermischt werden; eine Weisungsbefugnis des Bezirksrats\ngegenüber den Gemeindebehörden in dem Sinne, dass klar dem Bezirksrat\nzugewiesene Aufgaben einfach delegiert werden könnten, besteht in diesem\nBereich nicht. Wie die Rekurrentin vollkommen zu Recht ausführt, besteht auch\nkeine andere gesetzliche Grundlage, auf Grund derer die Pflicht zur\nÜberprüfung der Einhaltung der fraglichen Auflage von der kantonalen\nBewilligungsbehörde zum Gemeinderat verschoben werden könnte.\n\nDemnach ist die Delegation der Überprüfung der Einhaltung der Auflage zu\nUnrecht erfolgt. Vielmehr hätte die Auflage so formuliert werden müssen, dass\ndie private Rekursgegnerschaft zum Nachweis innert nützlicher Frist\naufgefordert wird, und die Vorinstanz selbst für die Kontrolle der Einhaltung der\nAuflage verantwortlich ist.\n\n6. Zusammenfassend ist die Gutheissung des Rekurses festzuhalten.\n"}