{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-03-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0050-2016_2016-03-11.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0050_2016_410.pdf", "Checksum": "c8ffb71001f3149c2829f8d0993cf481"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0050/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 11.03.2016 BRGE I Nr. 0050/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 11.03.2016 BRGE I Nr. 0050/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 11.03.2016 BRGE I Nr. 0050/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. 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Das Einführungsgesetz zum Bewilligungsgesetz (EG BewG) bezeichnet\nin § 4 lit. c das Baurekursgericht als erste Beschwerdeinstanz. Entgegen\ndiesem Wortlaut gesetzgeberisch gewollt – und auch einzig zweckmässig – ist\njedoch, dass die erste Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition überprüft, das\nBaurekursgericht mit anderen Worten als Rekursinstanz und nicht etwa als – in\nihrer Kognition eingeschränkte – Beschwerdeinstanz entscheidet (vgl. §§ 20\nund 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG] sowie Weisung des\nRegierungsrates des Kantons Zürich vom 29. April 2009 [ABl Nr. 24, 2009, S.\n981, www.amtsblatt.zh.ch]).\n\n2. Die Kantone bezeichnen gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b des\nBundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im\nAusland (Bewilligungsgesetz; BewG) eine beschwerdeberechtigte Behörde. Im\nKanton Zürich ist dies gemäss § 4 lit. b EG BewG in Verbindung mit § 1 von\ndessen Verordnung (VBewG) die Volkswirtschaftsdirektion. Diese wiederum hat\nihre diesbezüglichen Kompetenzen an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)\ndelegiert. Die Rekurrentin erweist sich somit als zur Rekurserhebung legitimiert.\nDa auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs\neinzutreten.\n\n3. Die privaten Rekursgegner sind beide indische Staatsbürger. Sie halten\nsich mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 des Ausländergesetzes\n(AuG) in der Schweiz auf. Die private Rekursgegnerschaft möchte einen\nStockwerkeigentumsanteil an der Überbauung B.-Strasse 153 - 159 in Y\n(Gemeinde X) kaufen. Ursprünglich wollten sie die streitbetroffene\nEigentumswohnung zunächst vermieten, um später selbst darin zu wohnen.\nNachdem ihnen die Vorinstanz mitgeteilt hatte, das diesfalls der Grunderwerb\nbewilligungspflichtig im Sinne des Bewilligungsgesetzes, aber nicht\nbewilligungsfähig wäre, verzichteten sie auf die Vermietung der Wohnung. Neu\nwollen sie sie selbst als Hauptwohnung nutzen. Die Vorinstanz stellte daraufhin\nmit dem angefochtenen Beschluss die Nichtbewilligungspflicht für den Erwerb\ndes Stockwerkeigentumsanteils als Hauptwohnung fest. Auflageweise\nverpflichtete sie den Gemeinderat X, die tatsächliche Benützung des\nGrundstücks als Hauptwohnung der Erwerber zu überprüfen und ihr mitzuteilen,\nwenn sich andere Personen als Mieter der Wohnung bei der Einwohnerkontrolle\nder Gemeinde anmelden. Die Nichtbewilligungspflicht des Grunderwerbs ist\nunbestritten geblieben; der Rekurs richtet sich einzig gegen die Auflage.\n- 2-\n\n4. Die Rekurrentin bringt zur Rekursbegründung zusammengefasst vor,\nder Gemeinderat könne nicht in die Pflicht genommen werden. Beim\nWohnsitznachweis handle es sich um eine Bringschuld des jeweiligen\nGesuchstellers. Die Feststellung der Nichtbewilligungspflicht sei daher mit der\nAuflage zu verbinden, wonach die Gesuchsteller innert einer angemessenen\nFrist ihre Wohnsitznahme in der erworbenen Liegenschaft nachzuweisen\nhaben.\n\nDem hält die Vorinstanz entgegen, es handle sich bei der Einladung an\nden Gemeinderat, die tatsächliche Benützung der Wohnung zu prüfen, um eine\naufsichtsrechtliche Weisung, welche nicht dem Rekurs an das Baurekursgericht\nunterliege. Die Rekurrentin verkenne zudem, dass mit der von ihr beantragten\nFormulierung der Auflage nicht sichergestellt wäre, dass die Erwerber in der\nZwischenzeit die Wohnung nicht an Dritte vermieteten. Es sei ihr aber gerade\ndarum gegangen, das Unterbleiben einer solchen Zwischenvermietung an Dritte\nsicherzustellen.\n\nDie Rekurrentin besteht replicando darauf, dass keine gesetzliche\nGrundlage ersichtlich sei, welche die Delegation der Überprüfung der\nEinhaltung der fraglichen Auflage von der kantonalen Bewilligungsbehörde an\nden Gemeinderat zulasse bzw. vorsehe. Im Zusammenhang mit dem\nBewilligungsgesetz erfülle die Vorinstanz ihre Aufgabe als Bewilligungsbehörde.\nSie nehme hier keine korrektive Rolle ein und agiere nicht als Aufsichtsbehörde\nüber die Gemeinden. Der klare gesetzliche Auftrag zur Überprüfung der\nEinhaltung der Auflage durch die Vorinstanz selbst ergebe sich aus Art. 11 Abs.\n5 der Verordnung zum Bewilligungsgesetz (BewV). Die Delegation solcher\nAufgaben an die kommunalen Behörden sei nicht angezeigt.\n\n5.1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer\nBewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2 Abs. 1 BewG). Keiner\nBewilligung bedarf der Erwerb unter anderem, wenn das Grundstück dem\nErwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines\nrechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient (Art. 2 Abs. 2 lit. b BewG).\nGemäss Art. 14 Abs. 1 BewG wird die Bewilligung unter Bedingungen und\nAuflagen erteilt, die sicherstellen, dass das Grundstück zu dem vom Erwerber\ngeltend gemachten Zweck verwendet wird. Dies gilt nicht nur für Bewilligungen,\nsondern analog auch für die Feststellung der Nichtbewilligungspflicht. Die\nÜberprüfung der Einhaltung der Auflagen ist Sache der Bewilligungsbehörde\noder, wenn diese nicht handelt, der beschwerdeberechtigten Behörde (Art. 11\nAbs. 5 BewV).\n\n"}