Der angefochtene Beschluss wurde am 1. November 2011 mit Rückschein versandt. Er gilt aufgrund der massgeblichen Fiktion am 9. November 2011 als zugestellt. Der Lauf der Rekursfrist begann demnach am 10. November 2011 und die Rechtsmittelfrist lief in der Folge am 9. Dezember 2011 – unbenutzt – ab. Die Rekurrentin hat erst am 15. Dezember 2011 und damit verspätet beim Baurekursgericht Rekurs erhoben. 3.3. Mangels rechtzeitiger Rekurserhebung ist somit auf den Rekurs nicht einzutreten. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). R1S.2011.05160 Seite 3