3.2. Die Rekurrentin hat den Akten zufolge die Schweizerische Post beauftragt, ihre Post bis 15. November 2011 zurückzubehalten (act. 13.2). Die gesetzliche Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort der Empfängerin als zugstellt zu betrachten sei, gilt gemäss Rechtsprechung auch bei Erteilung eines Postrückbehaltungsauftrages (BGE 134 V 49 ff.). Nachdem die Rekurrentin die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt hatte (act. 3 S. 12), musste sie mit dessen Zustellung rechnen.