R1S.2011.05160 Seite 2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie gilt zudem als erfolgt: bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde; am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).