3.1. Der Rekurs ist gemäss § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Sodann finden seit dem 1. Januar 2011 im Beschwerdeverfahren unter anderem für die Modalitäten der Zustellung die für den Zivilprozess massgebenden Bestimmungen ergänzend Anwendung (§ 71 VRG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Sicherstellung eines praktikablen einheitlichen Rechtsschutzes gebieten es, diese Bestimmungen in der gesamten kantonalzürcherischen Verwaltungsrechtspflege und damit auch im Rekursverfahren anzuwenden.