Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 eröffnete das Baurekursgericht das Vernehmlassungsverfahren. Die Rekursgegnerinnen beantragten mit separaten Vernehmlassungen vom 24. Januar 2012, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrentin. Die Rekurrentin liess sich mit Eingabe vom 17. Februar 2012 zur Einhaltung der Rekursfrist vernehmen.