betreffend Bausektionsbeschluss Nr. BE 1613/11 vom 25. Oktober 2011; Baubewilligung für Strichplatz, Kat.-Nrn. AL7814 und AL8240, Depotweg 3 und 5, Zürich 9 - Altstetten _______________________________________________________ 1. Da sich zeigt, dass auf diesen Rekurs offensichtlich nicht einzutreten ist, kann der Einzelrichter mit summarischer Begründung darüber befinden (§ 335 Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes [PBG] in Verbindung mit § 28a Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).