{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2012-03-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0044-2012_2012-03-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0044-2012_1.pdf", "Checksum": "d39c519a529a78d188ea0cd1ff214ab8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0044/2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 09.03.2012 BRGE I Nr. 0044/2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.03.2012 BRGE I Nr. 0044/2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.03.2012 BRGE I Nr. 0044/2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beginn der Rekursfrist bei nicht abgeholten oder zurückbehaltenen Postsendungen | Gemäss Art. 138 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. 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Sie gilt zudem als erfolgt: bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die gesetzliche Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort der Empfängerin als zugstellt zu betrachten sei, gilt gemäss Rechtsprechung auch bei Erteilung eines Postrückbehaltungsauftrages (BGE 134 V 49 ff.).\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2011.05160\nBRGE I Nr. 0044/2012\n\nEntscheid des Einzelrichters vom 9. März 2012\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Felix Hess und Gerichtsschreiber Robert Durisch\n\nin Sachen Rekurrentin\nD. R.l, […..]\n\ngegen Rekursgegnerinnen\n1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich\n2. Stadt Zürich, SEB Soz. Einrichtungen und Betriebe, Werdstrasse 75,\n8036 Zürich\n\nbetreffend Bausektionsbeschluss Nr. BE 1613/11 vom 25. Oktober 2011; Baubewilligung für Strichplatz, Kat.-Nrn. AL7814 und AL8240, Depotweg 3 und 5, Zürich 9 - Altstetten\n_______________________________________________________\n1.\nDa sich zeigt, dass auf diesen Rekurs offensichtlich nicht einzutreten ist,\nkann der Einzelrichter mit summarischer Begründung darüber befinden\n(§ 335 Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes [PBG] in Verbindung\nmit § 28a Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).\n\n2.\nMit Bauentscheid Nr. 1613/11 vom 25. Oktober 2011 erteilte die Bausektion\nder Stadt Zürich die baurechtliche Bewilligung für die Einrichtung eines\nStrichplatzes, bestehend aus Betreuungspavillon mit Sonnenkollektor,\nAutoboxen, WC-Kabinen, Sichtschutzwänden, 8 Fahrzeugabstellplätzen\nund einem Stellplatz für 4 Wohnmobile, auf den Grundstücken\nKat.-Nrn. AL8240 und AL7814 am Depotweg 3 und 5 in Zürich 9, Altstetten.\n\nGegen die Baubewilligung rekurrierte D. R. mit Eingabe vom 15. Dezember\n2011 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Die Rekurrentin beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Bewilligung.\n\nMit Verfügung vom 22. Dezember 2011 eröffnete das Baurekursgericht das\nVernehmlassungsverfahren. Die Rekursgegnerinnen beantragten mit separaten Vernehmlassungen vom 24. Januar 2012, es sei auf den Rekurs nicht\neinzutreten, unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrentin.\n\nDie Rekurrentin liess sich mit Eingabe vom 17. Februar 2012 zur Einhaltung der Rekursfrist vernehmen.\n\n3.1.\nDer Rekurs ist gemäss § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der\nMitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Sodann finden seit\ndem 1. Januar 2011 im Beschwerdeverfahren unter anderem für die Modalitäten der Zustellung die für den Zivilprozess massgebenden Bestimmungen ergänzend Anwendung (§ 71 VRG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Sicherstellung eines praktikablen einheitlichen Rechtsschutzes\ngebieten es, diese Bestimmungen in der gesamten kantonalzürcherischen\nVerwaltungsrechtspflege und damit auch im Rekursverfahren anzuwenden.\n\nR1S.2011.05160 Seite 2\nGemäss Art. 138 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)\nerfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden\ndurch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie gilt zudem als erfolgt: bei einer eingeschriebenen\nPostsendung, die nicht abgeholt wurde; am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen\nmusste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).\n\n3.2.\nDie Rekurrentin hat den Akten zufolge die Schweizerische Post beauftragt,\nihre Post bis 15. November 2011 zurückzubehalten (act. 13.2). Die gesetzliche Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten\nTag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort der\nEmpfängerin als zugstellt zu betrachten sei, gilt gemäss Rechtsprechung\nauch bei Erteilung eines Postrückbehaltungsauftrages (BGE 134 V 49 ff.).\nNachdem die Rekurrentin die Zustellung des baurechtlichen Entscheids\nverlangt hatte (act. 3 S. 12), musste sie mit dessen Zustellung rechnen.\n\nDer angefochtene Beschluss wurde am 1. November 2011 mit Rückschein\nversandt. Er gilt aufgrund der massgeblichen Fiktion am 9. November 2011\nals zugestellt. Der Lauf der Rekursfrist begann demnach am 10. November\n2011 und die Rechtsmittelfrist lief in der Folge am 9. Dezember 2011 – unbenutzt – ab. Die Rekurrentin hat erst am 15. Dezember 2011 und damit\nverspätet beim Baurekursgericht Rekurs erhoben.\n\n3.3.\nMangels rechtzeitiger Rekurserhebung ist somit auf den Rekurs nicht einzutreten.\n\n4.\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten der\nRekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG).\n\nR1S.2011.05160 Seite 3\n"}