Bauverweigerung aus rein gestalterischen Motiven ist gemäss dem vorstehend Erwähnten unzulässig. Damit ist die Bauverweigerung auch in Bezug auf die Ausrüstungen der Gruppe 2 aufzuheben. 9.4 Die dritte Gruppe umfasst die Aufbauten auf dem Technikgeschoss. Es handelt sich um Klima- und Abluftanlagen, welche eine Höhe von grundsätzlich 1,4 m aufweisen. Ein Element ist 1,5 m, eines 1,9 m und ein weiteres 2,1 m hoch. Die Aufbauten auf dem Technikgeschoss sind gezwungener- und unbestrittenermassen von verschiedenen Standorten sowie aus der Ferne sichtbar.