Anlässlich des Augenscheins waren sich die Parteien einig, dass es bei den Ausrüstungen gemäss der Gruppe 1 in einordnungsmässiger Hinsicht bereits im Grundsatz - das heisst, ohne Berufung auf ihre funktionelle Notwendigkeit - nichts zu beanstanden gebe. (…) Die Bauverweigerung ist deshalb bezüglich der Ausrüstungen der Gruppe 1 aufzuheben.