Dimensionierungen und konkrete Installationsorte von notwendigen Anlagen dürfen nicht aus rein gestalterisch oder einordnungsmässig motivierten Gründen verweigert werden, wenn gestalterisch womöglich bessere Lösungen aus technisch-funktionellen bzw. rechtlichen Gründen nicht – oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand – realisierbar sind. Diesfalls kann nur verlangt werden, die bezüglich Ort, Dimensionierung und Beschaffenheit feststehende Anlage in gestalterischen Details (insbesondere in Bezug auf die Farbgebung und eine mögliche Kaschierung) soweit wie möglich zu optimieren.